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Unmündigkeit

Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, sind unmündig.

Unmündige Personen können beispielsweise kein Testament errichten und auch nicht Zeuginnen/Zeugen letztwilliger Verfügungen sein. Unmündige Personen unter 7 Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig. Unmündige Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig.

Ausführliche Informationen zum Thema "Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen" finden sich auf oesterreich.gv.at.

Letzte Aktualisierung: 26. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion