Zur Erlassung gesetzlicher Datenschutzbestimmungen sind in Österreich sowohl der Bundes- als auch die Landesgesetzgeber berufen (§ 2 DSG 2000). Je nachdem, ob die Verwendung automationsunterstützt oder manuell erfolgt, sind entweder der Bund oder die Länder zur Gesetzgebung berufen. Die folgenden Aufzählungen umfassen eine Auswahl der in der Praxis bedeutendsten Rechtsgrundlagen.