Im Rahmen eines Studiums müssen neben anderen Leistungen gewisse Lehrveranstaltungen und Prüfungen absolviert werden. Diese ergeben sich aus einem festgelegten Curriculum (Lehrplan). Es kann sein, dass für eine bestimmte Prüfung eine Lernleistung gefordert wird, die bereits im Rahmen einer anderen Aus- oder Weiterbildung erbracht worden ist. Dann ist es möglich, einen Antrag auf "Anerkennung von Lernleistungen" zu stellen. Mit der Anerkennung gilt die Leistung als erbracht und die anerkannte Prüfung oder sonstige Studienleistung muss nicht noch einmal absolviert werden. In der Europäischen Union erleichtert das ECTS-System die wechselseitige Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen.
Folgende Lernleistungen können berücksichtigt werden, wenn deren Anerkennung beantragt wird:
* Für Lernleistungen von berufsbildenden und allgemeinbildenden höheren Schulen sowie berufliche oder außerberufliche Qualifikationen gilt:
Sie dürfen insgesamt nur bis zu einem Höchstausmaß von 90 ECTS-Credits anerkannt werden.
Über die Ankerkennung muss innerhalb einer angemessenen Frist entschieden werden.
Nähere Informationen zum Anerkennungsverfahren erhalten Betroffene unmittelbar von der jeweiligen Hochschule.
Im Zulassungsverfahren ist kein eigener Antrag auf Anerkennung eines akademischen Abschlusses oder einer Lernleistung notwendig. Im Rahmen der Zulassung bzw. des Aufnahmeverfahrens zu einem (weiterführenden) Studium (Bachelor-, Master- oder PhD-Studium) werden automatisch die Zugangsvoraussetzungen überprüft (z.B. ein abgeschlossenes, facheinschlägiges Bachelor- bzw. Masterstudium oder ein gleichwertiger Studienabschluss einer anerkannten österreichischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung). Bewerberinnen/Bewerber, deren erforderliche Urkunden (z.B. Abschlüsse) zur Bewerbung nicht aus Österreich stammen, benötigen je nach Staat möglicherweise eine Übersetzung und/oder eine Beglaubigung.
Vor einem studentischen Auslandsaufenthalt (z.B. im Rahmen von ERASMUS) besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass die Anerkennbarkeit vorab festgestellt wird. Dafür müssen Unterlagen über den Studienteil vorgelegt werden, den man im Ausland absolvieren möchte: Curricula, Beschreibung der Studieninhalte.
Ein Antrag ist nicht notwendig. Bei grenzüberschreitenden "joint programmes" ist die Vorabanerkennung bereits Bestandteil des gemeinsamen Studienprogramms, daher werden an der ausländischen Partnerhochschule absolvierte Lehrveranstaltungen automatisch mitberücksichtigt.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung