Schiffsreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Schifffahrtsunternehmen müssen Menschen mit eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf ein Unternehmen die Beförderung verweigern (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen z.B. wenn es aufgrund der Bauart des Schiffes oder der Hafeninfrastruktur unmöglich ist).

Fahrgäste müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor der Abfahrt anmelden und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Sie haben insbesondere das Recht auf

Unternehmen haften für (durch Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Unternehmens) beschädigte oder verlorene Mobilitätshilfen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Reparaturkosten und müssen – soweit das möglich ist – ehestmöglich vorübergehenden Ersatz zur Verfügung stellen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Rechte von Passagieren im See- und Binnenschiffsverkehr

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion