Flugreisen mit eingeschränkter Mobilität in der EU

Luftfahrtunternehmen und Reiseunternehmen müssen mit Menschen eingeschränkter Mobilität oder Behinderung grundsätzlich befördern. Ausnahmsweise darf die Beförderung verweigert werden (Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, aus technischen Gründen, z.B. wenn es aufgrund der Flugzeugbauart bzw. -ausstattung nicht möglich ist). Ein Reiseunternehmen ist dann verpflichtet, sich um eine annehmbare Alternative zu bemühen.

Flugpassagiere müssen den Bedarf an besonderer Unterstützung 48 Stunden vor dem Abflug anmelden (diese Informationen sind verpflichtend von Unternehmen an Verkaufsstellen weiterzuleiten) und sich rechtzeitig einfinden. Wenn sie das nicht tun, muss das Unternehmen dennoch bestmögliche Unterstützung leisten.

Passagiere haben insbesondere das Recht auf

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

EU-Verordnung über Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität

Letzte Aktualisierung: 19. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion