Aufenthaltsbewilligung – Verlängerungsantrag

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine Informationen

Aufenthaltsbewilligungen sind Aufenthaltstitel, die Drittstaatsangehörigen (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) für einen vorübergehenden Aufenthalt ohne Niederlassungsabsicht ausgestellt werden können.

Der Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung muss rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels eingebracht werden. Danach gelten Anträge als Erstanträge.

Achtung

Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn  

Zusammen mit dem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides auch die Änderung des Aufenthaltszwecks des bisherigen Aufenthaltstitels oder die Änderung des Aufenthaltstitels beantragt werden.

Aufenthaltsbewilligungen werden grundsätzlich jeweils für ein Jahr verlängert.

Voraussetzungen

Eine Aufenthaltsbewilligung kann verlängert werden, wenn

Fristen

Der Verlängerungsantrag muss vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, gestellt werden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und die Erteilung  des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde beantragen.

Die Niederlassungsbehörde prüft, ob die/der Fremde die Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt.

Erforderliche Unterlagen

Zusätzlich müssen – abhängig vom Aufenthaltszweck – insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt werden:

"Aufenthaltsbewilligung – Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT")"

Aufenthaltsbewilligung "Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT")":

"Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter"

"Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger"

"Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit"

"Aufenthaltsbewilligung – Schüler"

"Aufenthaltsbewilligung – Student"

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI

Letzte Aktualisierung: 15. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres