Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmen die Eltern gemeinsam, soweit ihnen die Pflege und Erziehung des Kindes zustehen. Die Einigung der Eltern ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst. Während bestehender Ehe kann kein Elternteil alleine entscheiden, dass das Kind in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Es kann auch kein Elternteil alleine das Kind vom Religionsunterricht abmelden.
Bei Entscheidungen über das Religionsbekenntnis eines Kindes oder dessen Verbleib in oder Austritt aus einer Religionsgemeinschaft muss das Kind angehört werden, wenn es mindestens zehn Jahre alt ist.
Ab 14 Jahren kann das Kind über sein Religionsbekenntnis selbst entscheiden. Ab 12 Jahren kann es nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Religionsmündigkeit" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Für alle Schülerinnen/alle Schüler, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand an den öffentlichen und den mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Schülerinnen/Schüler unter 14 Jahren können jedoch von ihren Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres von der Teilnahme am Religionsunterricht schriftlich abgemeldet werden. Schülerinnen/Schüler ab 14 Jahren können eine solche schriftliche Abmeldung selbst vornehmen. Die Abmeldung muss während der ersten fünf Kalendertage des Schuljahres erfolgen.
Der Religionsunterricht wird durch die betreffende gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft besorgt, geleitet und unmittelbar beaufsichtigt. Dem Bund bzw. den Bundesländern steht jedoch das Recht zu, durch seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht in organisatorischer und schuldisziplinärer Hinsicht zu beaufsichtigen.
Zu Religionslehrerinnen/zu Religionslehrern dürfen nur solche Personen bestellt werden, die seitens der jeweiligen Kirche bzw Religionsgesellschaft für befähigt und ermächtigt erklärt werden. Die Erteilung des Religionsunterrichts ist daher an die "missio canonica" bzw. Unterrichtserlaubnis durch die Kirche bzw. Religionsgesellschaft gebunden.
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