Finanzielle Unterstützungen im Katastrophenfall

In Österreich bestehen folgende Möglichkeiten, wie Katastrophengeschädigte finanzielle Hilfe erhalten können:

Zusätzlich zu finanziellen Beihilfen gibt es je nach Schwere der Katastrophe und Grad der Betroffenheit meist noch zusätzliche Vergünstigungen (z.B. Beihilfen für in Not geratene Familien aus dem Familienhärteausgleichfonds (→ BKA) oder die Rückerstattung von Behandlungskosten im Ausland durch den Bund). Auskünfte erteilen im jeweiligen Fall die zuständigen Ministerien.

Für Katastrophenbetroffene gibt es steuerliche Erleichterungen und Befreiungen. Als außergewöhnliche Belastung sind sämtliche Kosten, die mit der Beseitigung der unmittelbaren Katastrophenfolgen im Zusammenhang stehen, absetzbar und zwar grundsätzlich in vollem Umfang. Dies gilt insoweit, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung oder aus öffentlichen Mitteln (Katastrophenfonds) gedeckt sind. Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophen sind nicht absetzbar.

In einigen Fällen sind die absetzbaren Kosten gedeckelt (z.B. Pkw, Bekleidung, etc.).

Für die steuerliche Berücksichtigung von katastrophenbedingten Aufwendungen ist es grundsätzlich erforderlich, dass dem zuständigen Finanzamt die von den Gemeindekommissionen über die Schadenserhebung aufgenommenen Niederschriften vorgelegt werden. Die in der Niederschrift getroffenen Schadensfeststellungen oder – bei Fehlen von Gemeindekommissionen – die dem Katastrophenfonds vorgelegten Unterlagen betreffend Fremdleistungen sind regelmäßig die Grundlage für die steuerliche Berücksichtigung der Schadensbeseitigungskosten. Überdies sind diese Kosten selbst durch Rechnungen zu belegen.

Sind Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden erwachsen, kann auf Antrag (Formular L54) beim zuständigen Finanzamt ein Freibetragsbescheid ausgestellt werden.

Hinweis

Spenden zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen für die Spendenempfängerinnen/Spendenempfänger.

Rechtsgrundlagen

Katastrophenfondsgesetz (KatFG)

Formulare

Antrag auf einen Freibetragsbescheid wegen zusätzlicher Werbungskosten bzw. Katastrophenschäden – L54

Letzte Aktualisierung: 19. September 2024
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