Verständigung der Polizei

Allgemein

In Akutsituationen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.

Neben den Opfern können sich auch Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (z.B. Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wenden.

Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn sich

Hinweis

Zur Anzeige Verpflichtete können sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle (→ BMI) (Polizeiinspektion) wenden oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wählen.

Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Achtung

In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet sind, wenn

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Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
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