haben das Recht auf Änderung des Familien- und Vornamens.
Die Bezirksverwaltungsbehörde des Wohnsitzes bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts, bzw. des letzten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich:
Bei ausländischen Staatsangehörigen richtet sich die Namensänderung nach dem Recht ihres jeweiligen Heimatstaates. In Österreich können diese Namensänderungen nur dann durchgeführt werden, wenn die ausländischen Staatsangehörigen staatenlos sind, die Staatsangehörigkeit ungeklärt ist und die Personen den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie Personen, deren Beziehungen zum Heimatstaat aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Der formlose schriftliche Antrag sollte folgende Informationen beinhalten:
Bei Vorliegen eines Grundes:
Für den Antrag
Zusätzlich
Bei Fehlen eines Grundes ("Wunschname"):
Für den Antrag
Für die Bewilligung einer Wunschnamensänderung
Zusätzlich
Erwachsene Personen, die ihren Namen ändern, müssen die Änderung ihrer Personaldaten diversen Behörden mitteilen. Beispiele sind:
Weitere konkrete Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Behörde.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres