Gemäß § 68 GewO 1994 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen. Das Führen des Bundeswappens auf Fahrzeugen sowie die Verwendung zur Kennzeichnung von Erzeugnissen ist nicht zulässig. Auf die Verleihung der Auszeichnung besteht kein Rechtsanspruch.
Das auszuzeichnende Unternehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus (→ BMWET)
Gewerberechtsvollziehung: bundeswappen@bmwet.gv.at
Ansuchen um Verleihung der Auszeichnung sind vom betreffenden Unternehmen formfrei an das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu richten. Für die Bearbeitung sind die nachstehenden Angaben und Unterlagen erforderlich:
Zur Orientierung finden Sie hier das Formblatt Auszeichnung Paragraph 68 GewO.pdf (BMWET).
Nach Einlangen des Auszeichnungsgesuchs holt das Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft sowie der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte ein und prüft die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften (Bestand der erforderlichen Gewerbeberechtigungen, bewilligungskonformer Zustand der Betriebsanlage, Vorliegen von Verwaltungsstrafen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung u.a.).
Wenn gewünscht, wird eine Meldung über die Verleihung auf Kosten des ausgezeichneten Unternehmens in der Wiener Zeitung (→ WZ) veröffentlicht.
§ 68 Gewerbeordnung (GewO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus