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Auswärtsgeschäft
Wenn ein Vertrag zwischen einer Konsumentin/einem Konsumenten und einer Unternehmerin/einem Unternehmer außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens abgeschlossen wurde, liegt ein sogenanntes "Auswärtsgeschäft" oder ein "Außergeschäftsraumvertrag" vor. Beispiel: Vertragsabschluss in der Wohnung oder auf der Straße. Früher wurden derartige Geschäfte als "Haustürgeschäfte" bezeichnet.
In der Regel können Konsumentinnen/Konsumenten innerhalb von 14 Tagen von einem Auswärtsgeschäft zurücktreten. Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Aus Beweisgründen wird jedoch empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion