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Betrug

Beim Betrug täuscht die Täterin/der Täter das Opfer bewusst über Tatsachen. Diese Täuschung muss einen Irrtum der/des Getäuschten zur Folge haben, der diese/diesen wiederum zu einer Vermögensverfügung (Handlung, Duldung oder Unterlassung; z.B. das Opfer gibt Sachen heraus; das Opfer erbringt Leistungen) veranlasst. Diese Vermögensverfügung der/des Getäuschten bewirkt, dass die/der Getäuschte oder eine dritte Person einen Vermögensschaden erleidet und führt gleichzeitig zu einer unrechtmäßigen Bereicherung der Täterin/des Täters oder einer anderen Person.

Beispiel

Kaufvertragsabschluss trotz nicht vorhandener Geldmittel zur Erfüllung

Der Vorsatz der Täterin/des Täters muss sich auf alle oben beschriebenen Merkmale (Tatbildmerkmale) beziehen. Darüber hinaus muss die Täterin/der Täter den Vorsatz haben, sich oder eine andere Person durch das Verhalten der/des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern.

Der Betrug ist vollendet, wenn ein Vermögensschaden bei der getäuschten Person oder einer dritten Person eingetreten ist.

Letzte Aktualisierung: 6. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion