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Bund-Länder-Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG
Der Bund und einzelne oder alle Bundesländer können gemäß Art. 15a Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen. Diese sogenannten 15a-Vereinbarungen (Bund-Länder-Vereinbarungen) binden sowohl den Bund als auch die Bundesländer hinsichtlich der getroffenen Vereinbarungen.
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§ 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
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