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Bankgeheimnis
Banken dürfen grundsätzlich keine Auskünfte über die Finanzen von Kundinnen/Kunden erteilen. Es gibt allerdings einige Ausnahmen von dieser Geheimhaltungspflicht, z.B.
- beim Tod der Kundin/des Kunden gegenüber dem Abhandlungsgericht bzw. der Notarin/dem Notar,
- in Strafverfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Strafgerichten (sogenannte "Kontoöffnung"),
- bei eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen gegenüber Finanzstrafbehörden,
- bei Minderjährigen oder sonst Pflegebefohlenen gegenüber dem Vormundschafts- oder Pflegschaftsgericht,
- bei begründetem Verdacht auf Steuerhinterziehung gegenüber ausländischen Finanzbehörden.
Durch die Einrichtung des zentralen Kontenregisters besteht bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen der/des Abgabepflichtigen erhält.
Ausführliche Informationen zum Thema "Bankgeschäfte" finden sich auf oesterreich.gv.at.
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