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Bargeldgeschäft

Gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) gelten als "Barumsätze" jene Umsätze, bei denen die Gegenleistung mit Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte sowie anderen vergleichbaren Zahlungsformen (z.B. Zahlung mittels Mobiltelefon, PayLife Quick) beglichen wird. Zu den Barumsätzen zählt außerdem die Bezahlung mittels Barschecks und vom Unternehmen ausgegebenen Gutscheinen, Bons und Geschenkmünzen. Keine Barumsätze sind demnach nachträgliche Zahlungen mittels Erlagschein oder E-Banking.

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Letzte Aktualisierung: 26. März 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion