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Bedingte Entlassung
Wenn die Straftäterin/der Straftäter mindestens die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüßt hat, entscheidet das Gericht darüber, ob eine vorzeitige bedingte Entlassung unter Auflagen und einer Probezeit in Frage kommt. Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kommt eine bedingte Entlassung frühestens nach fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe in Betracht. Eine bedingte Entlassung kommt immer nur dann in Frage, wenn zu erwarten ist, dass die Straftäterin/der Straftäter nicht wieder straffällig wird. Wenn in der Probezeit gegen Auflagen verstoßen oder neuerlich eine Tat begangen wird, ist die bedingte Entlassung zu widerrufen.
Ausführliche Informationen zum Thema "Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe" finden sich auf oesterreich.gv.at.
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