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Bewohnervertretung
Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Einrichtungen (in Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger und in Krankenanstalten, ausgenommen psychiatrischen Abteilungen) ist in Österreich gesetzlich genau geregelt. Freiheitsbeschränkungen dürfen in Anstalten nur dann eingesetzt werden, wenn eine Person intellektuell beeinträchtigt oder psychisch erkrankt ist, eine aktuelle Selbst- oder Fremdgefährdung besteht, die Form der Beschränkung unerlässlich ist, um Gefahr abzuwehren, und es keine schonendere Maßnahme gibt. Alle vier Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen.
Damit die betroffenen Personen ihre Rechte wahrnehmen können, werden von gesetzlich anerkannten Vereinen Bewohnervertreterinnen/Bewohnervertreter namhaft gemacht, die besonders ausgebildet, von den Einrichtungen unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
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