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Diplomatenpass
Sinnverwandter Begriff: Dienstpass
Diplomatenpässe sind Reisepässe, die mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren für folgende Personen ausgestellt werden:
- Die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten sowie deren Ehegattin/dessen Ehegatten oder eingetragene Partnerin/eingetragenen Partner
- Die Präsidentinnen/die Präsidenten des Nationalrates, die (Vize-)Präsidentin/den (Vize-)Präsidenten des Bundesrates
- Die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretärinnen/die Staatssekretäre
- Mitglieder des außenpolitischen Ausschusses des Nationalrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments
- Leitende Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten
- Sonstige Beamtinnen/sonstige Beamte des höheren auswärtigen Dienstes mit Ausnahme von jenen im Ruhestand
- Sonstige Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung
- Mitglieder des diplomatischen Personals österreichischer Berufsvertretungsbehörden sowie deren Ehegattinnen/deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige
- Leitende von Koordinationsbüros der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit und deren stellvertretende Leitung sowie deren Ehegattinnen/deren Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und sonstige im gemeinsamen Haushalt lebende Familienangehörige
- Andere Personen, die von der Republik Österreich in diplomatischer oder konsularischer Funktion im Ausland eingesetzt werden
- Personen, die in leitender Funktion im Rahmen internationaler Organisationen und Einrichtungen tätig sind, wenn diese Tätigkeit im außenpolitischen Interesse der Republik Österreich liegt
Sobald die maßgebliche Funktion, weswegen der Diplomatenpass ausgestellt wurde, beendet ist, erlischt der Anspruch auf diesen. Er muss dann unverzüglich der ausstellenden Behörde zur Entwertung zurückgestellt werden.
Ausführliche Informationen zum Thema "Reisepass" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion