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Ersatzfreiheitsstrafe
Zu jeder Geldstrafe ist im Urteil immer auch eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit festzusetzen.
Zahlt die/der Verurteilte die Geldstrafe nicht, so wird die Geldstrafe durch Zwangsvollstreckung eingetrieben. Das ist allerdings nur bis zur Grenze des notdürftigen Unterhalts der/des Verurteilten bzw. ihrer/seiner Unterhaltsberechtigten zulässig.
Wenn die Eintreibung der Geldstrafe erfolglos bleibt, hat die/der Verurteilte die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Hinweis
Es besteht kein Wahlrecht anstelle der Geldstrafe lieber die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion