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Gesetzesvorbehalt

Gesetzesvorbehalt bedeutet, dass der Staat durch Gesetz in ein Grundrecht eingreifen darf.

Man unterscheidet:

  • Grundrechte mit formellem Gesetzesvorbehalt
    In diese Grundrechte darf der Gesetzgeber formell und ohne Schranken eingreifen (z.B. Genehmigung für Rundfunksender im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerung)
  • Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt
    Grundrechte mit materiellem Gesetzesvorbehalt erlauben nur Eingriffe unter bestimmten Voraussetzungen, aus Gründen, die im Gesetz aufgezählt sind oder wegen bestehender Gefahr für die öffentliche Ordnung (z.B. Anordnung einer Hausdurchsuchung im Hinblick auf das Grundrecht auf Privat- und Familienleben)
  • Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
    Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)
Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion