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Gnadengesuch

Mit einem Gnadengesuch kann ein Verfahren eingeleitet werden, in dem Gnadenakte durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten gesetzt werden können.

Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Bundesregierung bzw. der Bundesministerin/des Bundesministers für Justiz

  • von den Gerichten ausgesprochene Strafen mildern und umwandeln,
  • Strafverfahren einstellen,
  • Strafurteile für getilgt erklären oder
  • anordnen, dass für Strafurteile die Auskunftsbeschränkung gelten soll.

Das Gnadengesuch ist entweder von der/dem Verurteilten oder von der/dem Beschuldigten selbst oder von jemand anderem für sie/ihn einzubringen.

Das Gnadengesuch wird zweckmäßigerweise an das Bundesministerium für Justiz oder die österreichische Präsidentschaftskanzlei gerichtet, es kann aber auch bei Gericht eingebracht oder in der Justizanstalt abgegeben werden, in der die Strafe vollzogen wird.

Es sollte jedenfalls möglichst genaue Angaben über die Verurteilte/den Verurteilten oder die Beschuldigte/den Beschuldigten enthalten, um deren/dessen Begnadigung gebeten wird. Zusätzlich sind die Gründe für die Begnadigung anzuführen.

Hinweis

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Begnadigung und daher auch keine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Gnadengesuches. Die ablehnende Entscheidung muss auch nicht näher auf die Gründe der Ablehnung eingehen. Gnade wird nur in Ausnahmefällen gewährt.

Keine Möglichkeit einer Begnadigung besteht hinsichtlich

  • der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, in einer Anstalt für geistig abnorme oder entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecherinnen/Rechtsbrecher und in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäterinnen/gefährliche Rückfallstäter,
  • ausgesprochener Strafen von Verwaltungs- oder Finanzbehörden,
  • gerichtlicher Ordnungsstrafen und Gerichtskosten.

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Letzte Aktualisierung: 10. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion