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Gewerbeanmeldung
Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten "§ 95-Gewerbe", deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich ist.
Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Ausführliche Informationen zum Thema "Gewerbeanmeldung" finden sich auf USP.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion