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Hausdurchsuchung
Grundsätzlich darf eine Wohnung nur auf gerichtliche Anordnung von staatlichen Organen durchsucht werden. Eine Hausdurchsuchung ist zulässig, wenn angenommen werden muss, dass sich in der Wohnung eine Person versteckt, die einer Straftat verdächtig ist, oder wenn sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Bei Gefahr in Verzug können Sicherheitsorgane (zum Beispiel die Kriminalpolizei) eine Wohnung ausnahmsweise auch ohne gerichtliche Anordnung durchsuchen.
Grundsätzlich darf eine Wohnung nur auf richterlichen Befehl von staatlichen Organen durchsucht werden.
Ausnahmsweise können Sicherheitsorgane (zum Beispiel die Polizei) eine Wohnung auch ohne richterlichen Befehl durchsuchen. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn angenommen werden muss, dass sich in der Wohnung eine Person versteckt, die einer Straftat verdächtig ist, oder wenn sich dort Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Ausführliche Informationen zur Haus- und Personendurchsuchung finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion