Begriffe mit I
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In dubio pro reo
Lateinisch für "im Zweifel für den Angeklagten". Dieser strafrechtliche Grundsatz besagt, dass immer dann, wenn ein Umstand nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, der für die Angeklagte/den Angeklagten günstigere als Tatsache angenommen werden muss.
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