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Konkludent

Willenserklärungen können

  • ausdrücklich, z.B. durch Worte oder allgemein angenommene Zeichen, oder
  • stillschweigend, z.B. durch Handlungen, die eindeutig einen bestimmten Willen erkennen lassen, erfolgen.

Diese stillschweigenden Handlungen werden auch konkludente oder schlüssige Handlungen genannt. Sie sind bei Handlungen anzunehmen, die bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund übrig lassen, daran zu zweifeln, dass ein bestimmter Wille vorliegt.

Achtung

Das Schweigen wird nicht grundsätzlich als konkludente Willenserklärung verstanden. Nur wenn Schweigen als ein bestimmtes Zeichen vereinbart wird oder wenn besondere Umstände ausnahmsweise auf eine eindeutige Erklärung schließen lassen, dann gilt es als Willenserklärung.

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion