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Kontaktrecht
Der Begriff "Besuchsrecht" wurde durch den Begriff "Kontaktrecht" ersetzt. Jeder Elternteil und das Kind haben gesetzlich das Recht, einander zu treffen. Das Kontaktrecht sollte einvernehmlich zwischen beiden Elternteilen und dem Kind geregelt werden. Falls diese sich aber nicht einigen können, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der zum Kontakt berechtigte Elternteil kann durch gerichtliche Anordnung zum Kontakt mit dem Kind angehalten werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
Beide Elternteile haben im Allgemeinen im Zuge der Ausübung des Kontaktrechts das Wohl des Kindes zu wahren und im Speziellen alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder dessen Aufgaben erschweren könnte. Dieses "Wohlverhaltensgebot" bezieht sich beispielsweise darauf, dass der andere Elternteil vor dem Kind nicht schlecht gemacht werden soll.
Ausführliche Informationen zum Thema "Kontaktrecht" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion