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Lohnpfändung
Bei einer Lohnpfändung wird der pfändbare Teil des Einkommens (das ist der Lohn/das Gehalt abzüglich des Existenzminimums) der Schuldnerin/des Schuldners von deren/dessen Arbeitgeberin/Arbeitgeber an die betreibende Gläubigerin/den betreibenden Gläubiger überwiesen.
Die gerichtliche Lohnpfändung wird über Antrag der Gläubigerin/des Gläubigers vom zuständigen Bezirksgericht bewilligt.
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Schuldnerin/des Schuldners, deren/dessen Lohn gepfändet wird, ist Drittschuldnerin/Drittschuldner. Als solche/solcher ist sie/er verpflichtet, ab Einlangen der Lohnpfändung (Zahlungsverbot!)
- das Existenzminimum zu ermitteln und
- den pfändbaren Betrag solange an die Gläubigerin/den Gläubiger zu überweisen, bis die Schuld der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers getilgt ist.
Ausführliche Informationen zum Thema "Gehaltsverpfändung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion