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Nichtigkeitsklage

Ein rechtskräftig abgeschlossenes zivilprozessuales Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn

  • eine beteiligte Richterin/ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. wegen mangelnder Unparteilichkeit) oder
  • eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.

Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon mit einem Rechtsmittel hätten geltend machen können.

Letzte Aktualisierung: 19. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion