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Nichtigkeitsklage
Ein rechtskräftig abgeschlossenes zivilprozessuales Verfahren kann in Ausnahmefällen durch eine Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn schwere Verfahrensfehler vermutet werden. Dies kann der Fall sein, wenn
- eine beteiligte Richterin/ein beteiligter Richter vom Gesetz her ausgeschlossen hätte werden müssen (z.B. wegen mangelnder Unparteilichkeit) oder
- eine Partei nicht gesetzmäßig vertreten war.
Diese Rechtsmittelklage steht nur Parteien zu, die die Gründe nicht schon mit einem Rechtsmittel hätten geltend machen können.
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