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Platzverbot
Mit einem Platzverbot können Sicherheitsbehörden – präventiv – per Verordnung für einen genau festgelegten Zeitraum (Tag, Uhrzeit) generell das Betreten von bestimmten Orten und den Aufenthalt dort verbieten. Notwendige Voraussetzung dafür ist jedoch, dass aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden darf, dass eine allgemeine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit mehrerer Menschen oder für das Eigentum oder die Umwelt in großem Ausmaß entsteht. Die Verordnung ist so kundzumachen, dass möglichst viele potenziell Betroffene erreicht werden können, etwa auch über Medien. Sobald keine Gefährdung mehr zu befürchten ist, ist die Verordnung aufzuheben. Sie tritt spätestens nach drei Monaten außer Kraft. Wer das Platzverbot nicht befolgt, begeht eine Verwaltungsübertretung und es droht eine Verwaltungsstrafe. Bei Weigerung, den Platz zu verlassen („Beharren in der Verwaltungsübertretung“), ist auch eine Festnahme möglich, wenn einer Wegweisung (gelinderes Mittel) nicht nachgekommen wurde.
Neben präventiven Platzverboten können Platzverbote auch mit sofortiger Wirkung (repressives Platzverbot) verordnet werden, wenn eine allgemeine Gefahr an einem bestimmten Ort bereits besteht. Damit kann auf akute Gefahren – etwa Bombendrohungen – reagiert werden. Dann kann die Sicherheitsbehörde das Verlassen des Gefahrenbereiches anordnen und das Betreten untersagen. Sie kann die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigen, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen. Die Kundmachung kann z.B. über Megaphon oder auch über Aushänge auf dem betroffenen Platz erfolgen. Diese Verordnung ist aufzuheben, sobald keine Gefahr mehr besteht. Sie darf jedenfalls nicht länger als sechs Stunden in Kraft bleiben. Auch hier ist bei Nichtbefolgung eine Festnahme unter bestimmen Voraussetzungen möglich.
Hinweis
Gegen eine Festnahme oder Wegweisung ist als Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Maßnahmenbeschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht möglich.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion