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Untersuchungsausschuss
Ein Untersuchungsausschuss wird vom Nationalrat eingesetzt. Die Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist die Überprüfung bestehender Missstände innerhalb der Vollziehung des Bundes. Gegenstand der Untersuchung kann allerdings nur ein bestimmter abgeschlossener Vorgang (zeitlich klar abgrenzbarer Bereich in der Vergangenheit) im Bereich der Vollziehung des Bundes sein. Die Überprüfung der Rechtsprechung ist ausgeschlossen. Ein Untersuchungsausschuss darf sich also nicht in laufende politische Angelegenheiten einmischen.
Alle Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und alle sonstigen Selbstverwaltungskörper müssen auf Verlangen eines Untersuchungsausschusses ihre Akten und Unterlagen vorlegen und dem Ersuchen um Beweiserhebungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Untersuchung Folge zu leisten. Die Vorlagepflicht besteht allerdings nur im Umfang des Untersuchungsgegenstandes. Der Untersuchungsausschuss kann auch Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht befragen.
Nach vollständiger Überprüfung berichtet der Untersuchungsausschuss sein Ergebnis dem Nationalrat.
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