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Unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher
Grundsätzlich wird drittstaatsangehörigen Angehörigen der Kernfamilie von Österreicherinnen/Österreichern ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" erteilt.
Ausnahmsweise kommen andere Regelungen für Angehörige von Österreicherinnen/Österreicher aus Drittstaaten zur Anwendung, die sich aus EU-Recht ergeben: Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, Aufenthaltskarte oder eine besonderen Niederlassungsbewilligung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Österreicherinnen/ein Österreicher, die/der die Familie nach Österreich holt, ihr/sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht genutzt hat ("unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte Österreicherin"/ "unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Österreicher"). Das ist der Fall, wenn sie/er sich für mehr als drei Monate beispielsweise als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Selbstständige/Selbstständiger in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgehalten hat und anschließend nach Österreich zurückgekehrt ist.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion