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Verhandlungsfreie Zeit

Schon seit 2011 gibt es keine verhandlungsfreie Zeiten ("Gerichtsferien"). Der Fristenlauf ist grundsätzlich nicht mehr gehemmt.

Ausnahmen gibt es nur für Rechtsmittel gegen Beschlüsse und Urteile erster und zweiter Instanz. Mit Ausnahme von unter anderem Außerstreit-, Exekutions- und Insolvenzverfahren sind vom 15. Juli bis 17. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Notfristen im Berufungs- und Revisionsverfahren und im Rekurs- und Revisionsrekursverfahren gehemmt.

Weiters muss bei Tagsatzungen auf rechtzeitig bekannt gegebene Urlaube vom 15. Juli bis 17. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner im Interesse der Parteien bzw. der Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte zwingend Rücksicht genommen werden.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion