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Verzugszinsen
Ein Zahlungsverzug liegt vor, wenn die Gläubigerin/der Gläubiger (Auftragnehmerin/Auftragnehmer, Verkäuferin/Verkäufer) ihre/seine Leistung vertragsgemäß erfüllt hat und die Schuldnerin/der Schuldner (Auftraggeberin/Auftraggeber, Käuferin/Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.
Gerät die Kundin/der Kunde in Verzug, d.h. zahlt sie/er trotz Fälligkeit nicht, so ist die Gläubigerin/der Gläubiger ab dem auf die Fälligkeit folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen einzufordern. Sind vertraglich keine Verzugszinsen festgelegt, können die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
Für Verbrauchergeschäfte (d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmerinnen/Unternehmern und Verbraucherinnen/Verbrauchern) oder für Geschäfte zwischen Privaten gilt ein anderer gesetzlicher Verzugszinssatz als für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie Bund, Länder, Gemeinden).
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