Maklerprovision: Wer bestellt, zahlt!
Seit 1. Juli 2023 gilt das Bestellerprinzip, ein Vorteil für Mieterinnen/Mieter.
Das Bestellerprinzip (auch Erstbestellerprinzip genannt) besagt, dass derjenige die Provision zu zahlen hat, der den Auftrag an die Maklerin/den Makler gegeben hat. In der Regel ist das die Vermieterin/der Vermieter. Unter Umständen kann es allerdings auch vorkommen, dass die Mieterin/der Mieter Auftraggeberin/Auftraggeber ist und daher für die Maklerprovision aufkommen muss (z.B. bei Beauftragung einer Maklerin/eines Maklers zur Wohnungssuche durch die Mieterin/den Mieter).
Die Maklerin/der Makler darf auch dann von der Mieterin/dem Mieter keine Provision verlangen, wenn die Vermieterin/der Vermieter die Wohnung bei der Maklerin/beim Makler bereits zur Vermittlung in Auftrag gegeben hat. Das heißt, dass ein Inserat dieser Wohnung durch die Maklerin/den Makler geschalten wurde oder sonst die Wohnung auf andere Weise beworben wurde. Eine Provision kann auch dann nicht verlangt werden, wenn die Vermieterin/der Vermieter am Unternehmen des Immobilienmaklers beteiligt ist.
Umgehungsgeschäfte, d.h. das Abwälzen der Kosten auf die Mieterin/den Mieter sind verboten. Wer gegen diese Regelungen verstößt, dem drohen Verwaltungsstrafen mit bis zu 3.600 Euro.