Leben in der Gemeinde Aschau im Zillertal
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Verordnung. Die Gemeinde richtet sich nach den Vorgaben der Tiroler Baulärmverordnung.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Verordnung. Die Gemeinde richtet sich nach den Vorgaben der Tiroler Baulärmverordnung.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
In den in der Anlage gekennzeichneten Gebieten und öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb geschlossener Ortschaft sind Hunde an der Leine zu führen.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Halter eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser das Leben und die Gesundheit von Menschen oder von Tieren nicht gefährdet und Menschen nicht über das zumutbare Maß hinaus belästigt. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass der Hund das Grundstück, das Gebäude oder den Zwinger nicht gegen seinen Willen oder ohne sein Wissen verlassen kann. Weiters darf er den Hund nur Personen überlassen, die Gewähr dafür bieten, dass sie den Hund sicher beherrschen können und entsprechend verwahren und beaufsichtigen werden.
Hunde müssen an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaften, ausgenommen in durch Verordnung der Gemeinde ausgewiesenen Hundefreilaufzonen, an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
An öffentlichen Orten, an denen sich üblicherweise größere Menschenansammlungen bilden, jedenfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln, Kinderbetreuungs- und Schuleinrichtungen, Spielanlagen und Einkaufszentren, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb oder in geschlossenen Behältnissen geführt werden. Der Maulkorb hat den tierschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und muss so beschaffen sein, dass er vom Hund nicht abgestreift werden kann.
Der Leinen- oder Maulkorbzwang gilt nicht für Rettungs-, Therapie-, Assistenz- und Diensthunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung (Ausbildung und Einsatz) sowie für Jagdhunde, wenn sie zu Jagdzwecken in einem Jagdgebiet eingesetzt werden.
Die Gemeinde kann erforderlichenfalls (durch Verordnung) bestimmen, dass an bestimmten Orten ein Maulkorb- und/oder Leinenzwang besteht.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Der Hundehalter und alle Personen, die sich in der Öffentlichkeit mit einem Hund bewegen, haben dafür zu sorgen, dass das Gemeindegebiet, insbesondere landwirtschaftliche Flächen, Grünanlagen und Kinderspielplätze, nicht durch Hundekot verunreinigt werden.
Die Besitzer oder Verwahrer von Hunden sind verpflichtet, die durch ihre Hunde verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu entfernen und diese in Abfallbehälter zu entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraße und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit einer Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Abfallwirtschaftszentrum Zillertal Mitte (AWZ)
Gewerbegebiet Süd (zwischen Hubschrauberstützpunkt und Firma Empl)
6272 Kaltenbach
Öffnungszeiten:
- Montag
- 10 bis 12 Uhr
- Dienstag, Donnerstag und Freitag
- 14 bis 18 Uhr
- Samstag
- 8 bis 12 Uhr
Abfallarten:
- alle Arten von Verpackungen aus Glas, Papier, Karton, Metall, Kunst- und Verbundstoffen und Styropor
- Sperrmüll, Altholz und Alteisen
- Bauschutt Flachglas, Problemstoffe
- E-Schrott, Bildschirme, Kühl- und Klimageräte, Ölradiatoren, Alttextilien & Altschuhe, Reifen, Altspeisefete und Öle, Biobabfall, Baum- und Strauchschnitt, Grünschnitt
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Aschau im Zillertal
Dorfplatz 1
6274 Aschau im Zillertal
Telefon: +43 5282/2911
Fax: +43 5282/2911-17
E-Mail: gemeinde@aschau-zillertal.gv.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Nachmittags nach Vereinbarung
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Tiroler Landes-Polizeigesetz
- Verordnung der Gemeinde Aschau im Zillertal über Pflichten der Hundehalter
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion