Gewährleistung und Verbraucherschutz

Allgemeine Informationen

Die Gewährleistung ist die gesetzlich vorgesehene Mängelhaftung der Übergeberinnen/Übergeber (Verkäuferinnen/Verkäufer, Werkunternehmerinnen/Werkunternehmer, Dienstleisterinnen/Dienstleister usw.). Gewährleistung und Garantie sind nicht dasselbe, werden aber häufig verwechselt. Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige vertragliche Haftung – in aller Regel des herstellenden Unternehmens. Für Verbraucherinnen/Verbraucher ist es wichtig zu wissen, dass eine Herstellergarantie ihre gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber der Übergeberin/dem Übergeber nicht einschränkt. Sie müssen sich bei Mängel-Reklamationen daher etwa von Verkäuferinnen/Verkäufer nicht auf das herstellende Unternehmen und eine von diesem übernommene Garantie verweisen lassen, sondern haben die Wahl, ob sie Gewährleistungsansprüche gegenüber den Verkäuferinnen/Verkäufern oder mögliche Garantieansprüche gegenüber den Herstellerinnen/Herstellern geltend machen.

Hinweis

Bei Verbrauchergeschäften (Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucherinnen/Verbrauchern) dürfen Gewährleistungsansprüche weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden (weder durch individuelle Vereinbarung noch im "Kleingedruckten", den AGB).

Ausnahmen gelten beim Verkauf gebrauchter Waren: Hier kann die Gewährleistungsfrist vertraglich auf ein Jahr verkürzt werden, wenn das im Einzelnen ausgehandelt wird. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reicht nicht aus. Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung darüber hinaus nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung des Kfz mehr als ein Jahr verstrichen ist. Bei Privatverkäufen (Verträge unter Verbraucherinnen/Verbrauchern) können Gewährleistungsansprüche einvernehmlich verkürzt oder sogar gänzlich ausgeschlossen werden.

Seit 1. Jänner 2022 gilt für Verbrauchergeschäfte (Verträge zwischen Unternehmerinnen/Unternehmer und Verbraucherinnen/Verbrauchern) ein an das digitale Zeitalter angepasstes Gewährleistungsrecht. Verbraucherinnen/Verbraucher haben dadurch beim Erwerb von E-Books, Apps, Software, Streamingdiensten und anderen digitalen Einzel- und Dauerleistungen sowie Waren mit digitalen Funktionen, wie Smartphones oder Haushaltsgeräte mit eingebetteter Software und Verbindungsmöglichkeit zum Internet, einen ebenso guten gewährleistungsrechtlichen Schutz wie bei Verträgen über herkömmliche Waren und Leistungen.

Ansprüche auf Gewährleistung stehen Verbraucherinnen/Verbrauchern nicht nur bei mangelhaften Waren (Waren sind alle körperlichen beweglichen Sachen,z.B. Haushaltsgeräte, Bücher, Kleidung, Waren mit digitalen Elementen) und digitalen Leistungen zu, sondern auch bei Dienstleistungs- und Werkverträgen (wie z.B. die Anfertigung eines Anzugs mit selbst gekauftem Stoff), Verträgen über unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke) und sonstigen Verträgen (z.B. mit Fitnessstudios oder Stromlieferanten).

Die Bezeichnung "digitale Leistungen" ist der Oberbegriff für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie z.B. Software, Apps, E-Books, downloadbare Musikdateien und Videoclips. Digitale Dienstleistungen ermöglichen die Erstellung, die Verarbeitung, die Speicherung von und den Zugang zu Daten, ihre gemeinsame Nutzung oder die Interaktion mit anderen Nutzern (wie z.B. E-Mail-, Messenger- oder Cloud-Dienste, Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele).

Unter Waren mit digitalen Elementen versteht man Waren, die ihre Funktionen ohne die in ihnen enthaltenen oder mit ihnen verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können, wie z.B. ein Smartphone, „intelligente“ Haushaltsgeräte, wie etwa ein vernetzter Kühlschrank mit Software, die Lebensmitteleinkäufe tätigt, ein PC mit vorinstalliertem oder dazu erworbenem Betriebssystem oder ein Auto mit integriertem Navigationssystem, aber auch einfachere Waren mit digitalen Funktionen. Heute sind bereits die meisten hochpreisigen Konsumgüter, wie Kfz, Haushaltsgeräte, Unterhaltungselektronik und Telekommunikationszubehör mit eingebetteter Software und oft auch der Möglichkeit einer Internetverbindung ausgestattet (sogenanntes Internet der Dinge/IoT).

Die gesetzlichen Bestimmungen für Waren mit digitalen Elementen kommen immer dann zur Anwendung, wenn die digitalen Funktionen Bestandteil des Warenkaufvertrags sind. Wenn also z.B. laut Werbung ein Smart-TV eine bestimmte Video-App enthält, dann ist diese App ein Bestandteil des Fernseher-Kaufvertrags. Andere Beispiele sind standardisierte vorinstallierte Apps beim Smartphone, wie eine Alarmfunktion oder eine Kamera-App oder andere Basis-Funktionen, die im ursprünglichen Preis inkludiert sind. Nur wenn die digitalen Leistungen nicht zum Kaufvertrag gehören, gelten für sie die Regeln über digitale Leistungen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn bei einem Smartphone ausdrücklich nur die Hardware verkauft wird, während das Betriebssystem von Verbraucherinnen/Verbrauchern ganz unabhängig davon mit einem gesonderten Vertrag erworben wird. Im Zweifelsfall gelten die digitalen Funktionen einer Ware aber als Bestandteil des Kaufvertrags.

Achtung

Das Gewährleistungsrecht gilt auch für jene – nur vermeintlich kostenlosen – Verträge über digitale Leistungen, bei denen Verbraucherinnen/Verbraucher vorab in die Nutzung ihrer personenbezogenen Daten einwilligen müssen, wie das etwa häufig bei der Nutzung sozialer Netzwerke oder anderen digitalen Dienstleistungen der Fall ist.

Bei der Gewährleistung haften die Übergeberinnen/Übergeber grundsätzlich nur für Mängel, die die Sache bzw. Leistung bereits im Zeitpunkt der Übergabe bzw. Bereitstellung aufweist. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Mangel erst später zeigt.

Ausnahme: Bei digitalen Dauerleistungen, auch wenn sie Bestandteil eines Warenkaufs sind, begründet jeder Mangel der digitalen Leistung, der während der Dauer der vertraglichen Bereitstellungspflicht auftritt oder hervorkommt, Gewährleistungspflichten des Unternehmens. Ob der Mangel schon im Bereitstellungszeitpunkt vorhanden war oder erst später auftritt, spielt keine Rolle.

Beispiel

Beispiele für derartige digitale Dauerleistungen sind etwa:
Ein Zweijahresvertrag für eine Cloud-Speicherung, eine unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform, fortlaufend aktualisierte Verkehrsdaten für ein Navigationssystem oder individuell angepasste Trainingspläne für eine intelligente Fitnessarmbanduhr.

Gehaftet wird für die mangelhafte Sache oder Leistung selbst, nicht für Folgeschäden (eine Ausnahme ist aber z.B. die verpflichtende Übernahme von im Zuge der Gewährleistung anfallenden Aus- und Einbaukosten, wenn eine auszutauschende mangelhafte Sache, in eine andere eingebaut worden ist). Die Übergeberinnen/Übergeber müssen den Mangel weder verschuldet noch verursacht haben. Sie haben davon unabhängig für mangelhafte Waren und sonstige Leistungen einzustehen.

Definition eines Mangels

Ein Mangel besteht dann, wenn eine Ware nicht die Beschaffenheit aufweist oder nicht die Eigenschaften hat, die zwischen Verkäuferinnen/Verkäufer und Käuferinnen/Käufer vereinbart wurden. Aber auch dann, wenn die Ware nicht wie üblich verwendet werden kann oder nicht die Eigenschaften hat oder die Benutzbarkeit aufweist, die Produkte gleicher Art normalerweise haben und die Verbraucherinnen/Verbraucher vernünftigerweise erwarten können. Bei digitalen Leistungen müssen Eigenschaften und Beschaffenheit genauso gewährleistet sein wie bei Waren. Auch für sie und alle sonstigen Vertragsleistungen gilt, dass ein Mangel dann vorliegt, wenn vertraglich vereinbarte oder gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften der Leistung nicht gegeben sind.

Von den von Verbraucherinnen/Verbraucher vernünftigerweise erwartbaren Leistungsmerkmalen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich abgegangen werden. Bei Waren und digitalen Leistungen geht das allerdings nur unter erschwerten Bedingungen: Unternehmerinnen/Unternehmer müssen Verbraucherinnen/Verbraucher vor Vertragsabschluss von der konkreten Abweichung der Ware oder der digitalen Leistung vom üblichen Standard eigens in Kenntnis setzen und diese müssen darin ausdrücklich und gesondert einwilligen. Eine Zustimmung in den AGB reicht dafür nicht aus.

Vernünftigerweise erwartbare Leistungsmerkmale sind aber auch solche, für die die Übergeberin/der Übergeber oder die Herstellerin/der Hersteller aktiv wirbt (z.B. Werbeaussagen). Die Übergeberin/der Übergeber muss also nicht nur für seine eigenen Werbeerklärungen einstehen, sondern grundsätzlich auch für jene der Herstellerin/des Herstellers, sofern er/sie diese kannte oder zumindest kennen konnte.

Hinweis

Verbraucherinnen/Verbraucher sind nicht zur Untersuchung bzw. Mängelrüge verpflichtet. Dennoch ist es empfehlenswert, Mängel sofort bei Ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen und dabei detailliert zu beschreiben.

Gewährleistungsansprüche

Gewährleistungsansprüche sind in zwei Stufen zu unterteilen:

  • Verbraucherinnen/Verbraucher können auf der ersten Stufe zunächst Verbesserung (Reparatur) oder Austausch vom Unternehmen verlangen (primäre Gewährleistungsbehelfe). Verbesserung und Austausch sind grundsätzlich auf Kosten der Übergeberin/des Übergebers durchzuführen (z.B. Arbeitszeit, Material). Die Verbraucherin/der Verbraucher muss für die Behebung des Mangels nichts zahlen.
    Ihnen kommt dabei grundsätzlich ein Wahlrecht zu; es sei denn, einer der Behelfe ist
      - unmöglich oder
      - für das Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig.
    Ausnahme: Bei digitalen Leistungen kann das Unternehmen immer wählen, wie es den mangelfreien Zustand herstellt.
  • Erst auf einer zweiten Stufe kommt eine Preisminderung auf einen Betrag, der dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht, oder sogar die Vertragsaufhebung mit der Folge einer Rückabwicklung der wechselseitigen Leistungen infrage (sekundäre Gewährleistungsansprüche).

Einerseits können Unternehmen Verbraucherinnen/Verbraucher auf die Behelfe der zweiten Stufe verweisen, wenn Verbesserung und Austausch

  • unmöglich oder
  • für das Unternehmen unverhältnismäßig aufwändig sind.

Andererseits können auch Verbraucherinnen/Verbraucher von der ersten auf die zweite Stufe der Behelfe wechseln; nämlich:

  • bei besonders schwerwiegenden Mängeln,
  • wenn das Unternehmen Reparatur oder Austausch verweigert,
  • bei zu erwartendem Scheitern, Unterbleiben oder erheblichen damit verbundenen Unannehmlichkeiten für die Verbraucherin/den Verbraucher,
  • beim Auftreten eines neuerlichen Mangels sowie,
  • wenn das Unternehmen die auszutauschende Ware nicht auf seine Kosten zurücknimmt,
  • den Aus- und Einbau bzw. die diesbezüglichen Kosten nicht übernimmt, oder
  • den Mangel trotz Ablaufs einer dafür angemessenen Frist nicht beseitigt hat.

Wie auf der ersten Stufe kommt Verbraucherinnen/Verbraucher auch zwischen der Preisminderung oder Vertragsaufhebung ein Wahlrecht zu – allerdings nur dann, wenn der Mangel nicht bloß geringfügig ist.

Ausnahme: Bei digitalen Leistungen gibt es kein Preisminderungsrecht, wenn die digitale Leistung gegen verbraucherseitige Datenhingabe zur Verfügung gestellt wurde ("zahlen" mit Daten). In diesem Fall können Verbraucherinnen/Verbraucher auch bei geringfügigen Mängeln den Vertrag aufheben.

Achtung

Verbraucherinnen/Verbraucher müssen bei einer Rückabwicklung keinen Gutschein akzeptieren, sondern dürfen auf Rückzahlung ihres Geldes bestehen!

Beweislast - Frist für die Beweislastumkehr

Wenn ein Mangel bereits nach relativ kurzer Zeit auftritt, wird davon ausgegangen, dass er schon im Lieferungszeitpunkt vorhanden war. Das Gesetz legt dabei für unterschiedliche Verbraucherverträge unterschiedliche Fristen fest. Sie werden Fristen für die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Lieferungszeitpunkt oder auch Fristen für die Beweislastumkehr genannt.

Bis zum Ablauf der jeweiligen Frist müssen nämlich Unternehmen an sie herangetragene Gewährleistungsansprüche entweder erfüllen, oder beweisen, dass der Defekt die Folge z.B. eines übermäßigen Gebrauchs oder einer Gewalteinwirkung ist. Verbraucherinnen/Verbraucher müssen während dieser Zeit lediglich beweisen, dass ein Defekt besteht.

Nach Ablauf der Vermutungsfrist muss die Verbraucherin/der Verbraucher entweder beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der zumindest dem Grunde nach schon bei der Übergabe oder der Bereitstellung vorgelegen hat, wenngleich er auch erst deutlich später hervorgekommen sein mag (wie z.B. ein Materialfehler, der erst lang nach der Übergabe zum Bruch führt); oder, dass der Mangel bereits während der Frist für die Vermutung der Mangelhaftigkeit im Lieferungszeitpunkt aufgetreten ist.

Bei digitalen Dauerleistungen spielt es keine Rolle, ob ein Mangel schon im Bereitstellungszeitpunkt vorhanden war oder erst später auftritt. Das Unternehmen trägt während des gesamten vereinbarten Bereitstellungszeitraums die Beweislast dafür, dass die digitale Leistung während dieses Zeitraums dem Vertrag entsprochen hat.

Bis 31. Dezember 2021 galt für alle Verbraucherverträge eine sechsmonatige Beweislastumkehr. Durch die neuen Gewährleistungsbestimmungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen müssen Verbraucherinnen/Verbraucher jetzt genauer unterscheiden.

Bei Verbrauchergeschäften dauert die Frist für die Beweislastumkehr:

  • Ein Jahr ab Übergabe/ab Bereitstellung
    • beim Warenkauf (= Kauf körperlicher beweglicher Sachen) einschließlich Kauf von Waren deren digitale Elemente Bestandteil des Warenkaufvertrags sind (z.B. Fahrrad, Buch mit enthaltenem Datenträger, PC mit Betriebssystem, Smartphone) bei Vertragsabschluss ab 2022
    • bei Bereitstellung von digitalen Einzelleistungen ab 2022 (z.B. E-Books), auch wenn sie Bestandteil eines Warenkaufs sind (siehe oben, z.B. PC mit Betriebssystem)

Achtung

Die einjährige Beweislastumkehr gilt beim Kauf von Waren mit digitalen Dauerleistungen nur für die Hardware. Für die Mängel der digitalen Dauerleistung gilt eine zumindest zweijährige Beweislastumkehr! Beim Kauf von Waren mit digitalen Einzelleistungen gilt die einjährige Frist für Hard- und Softwaremängel.

  • Sechs Monate
    • beim Kauf unbeweglicher Sachen (z.B. Wohnung)
    • bei Werkverträgen (z.B. Maßanzug aus selbst gekauftem Stoff)
    • bei vor 2022 geschlossenen Warenkaufverträgen und bereitgestellten digitalen Leistungen
  • Gesamte Vertragsdauer
    • bei digitalen Dauerleistungen bei Bereitstellung ab 1. Jänner 2022
      z.B. nach dem Vertrag drei Jahre nutzbares und in diesem Zeitraum immer am Monatsersten zu aktualisierendes Antivirenprogramm oder Computerspiel, Einjahresvertrag für eine Cloud-Speicherung oder unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform
  • Gesamte Vertragsdauer, aber zumindest zwei Jahre
    • bei digitalen Dauerleistungen, die Bestandteil eines Warenkaufs sind bei Vertragsabschluss ab 1. Jänner 2022
      z.B. fortlaufend zu aktualisierende Verkehrsdaten für ein Navigationssystem oder laufend individuell anzupassende Trainingspläne für eine intelligente Fitnessarmbanduhr

Achtung

Die zumindest zweijährige Beweislastumkehr gilt in diesen Fällen nicht für Mängel der Hardware (für sie gilt die einjährige Frist), sondern nur für Mängel der digitalen Leistung!

Gewährleistungsfrist und Verjährung

Auch die Gewährleistungsfristen haben sich durch die Anpassung des Gewährleistungsrechts an das digitale Zeitalter verändert. Bis 31. Dezember 2021 unterschied man im Wesentlichen nur zwischen der zweijährigen Frist bei beweglichen Sachen und der dreijährigen Frist bei unbeweglichen Sachen (vor allem Grundstücke, Häuser oder Wohnungen). Durch die neuen Gewährleistungsbestimmungen für digitale Leistungen und Waren mit digitalen Elementen müssen Verbraucherinnen/Verbraucher ab 1. Jänner 2022 genauer unterscheiden.

Gewährleistungsansprüche bestehen für alle im Zeitpunkt der Lieferung zumindest angelegten Mängel, die während der folgenden Gewährleistungsfristen hervorkommen:

  • Zwei Jahre ab Übergabe bzw. Bereitstellung 
    • körperliche bewegliche Sachen = Waren (z.B. Fahrrad)
    • Waren mit digitalen Einzelleistungen (z.B. PC mit Betriebssystem)
    • Hardware-Mängel von Waren mit digitalen Dauerleistungen (z.B. Navigationsgerät mit fortlaufend aktualisierten Verkehrsdaten)
    • Digitale Einzelleistungen (z.B. E-Book)
    • Werkleistungen mit oder an beweglichem Vertragsgegenstand (z.B. Maßanzug aus selbst gekauftem Stoff, Autoreparatur)
  • Drei Jahre ab Übergabe
    • unbewegliche Sachen (z.B. Grundstücke, Häuser oder Wohnungen)
    • Werkleistungen mit oder an unbeweglichem Vertragsgegenstand (z.B. Reparatur eines Parkettbodens)
    • Lieferung von beweglichen Sachen, die von der Übergerberin/vom Übergeber mit einer unbeweglichen Sache verbunden werden (z.B. bei einer Fliesenlieferung mit Einbauverpflichtung des Lieferanten)

Bei digitalen Dauerleistungen, auch wenn sie Bestandteil eines Kaufvertrags sind, begründet jeder Software-Mangel, der während der Dauer der vertraglichen Bereitstellungspflicht der digitalen Leistung auftritt oder hervorkommt, Gewährleistungspflichten des Unternehmens, bei digitalen Dauerleistungen, die Bestandteil eines Warenkaufs sind, jedoch mindestens zwei Jahre lang. Ob der Mangel bereits im Bereitstellungszeitraum vorgelegen hat, spielt keine Rolle.

Unternehmen haften demnach für alle (Software-) Mängel digitaler Dauerleistungen, die während der folgenden Gewährleistungsfristen auftreten oder hervorkommen:

  • Zwei Jahre ab Übergabe bzw. Bereitstellung
    • bis zu 2 Jahre bereitzustellende digitale Dauerleistungen, die Bestandteil eines Kaufvertrags sind (z.B. 18 Monate lang individuell angepasste bereitgestellte Trainingspläne einer intelligenten Fitnessarmbanduhr)
  • Gesamte Vertragsdauer
    • länger als zwei Jahre bereitzustellende digitale Dauerleistungen, die Bestandteil eines Kaufvertrags sind (z.B. drei Jahre lang fortlaufend zu aktualisierende Verkehrsdaten für ein Navigationssystem)
    • unabhängig von einem Warenkauf fortlaufend bereitzustellende digitale Leistungen (z.B. Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform)

Achtung

Bei gebrauchten Waren (Kfz muss zumindest ein Jahr zugelassen sein) kann die zweijährige Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wird. Ein Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ein Standardsatz im Vertrag reicht nicht aus.

Nach Erfüllung der Gewährleistung sind neue Gewährleistungsansprüche für reparierte oder ersetzte Waren und Leistungen möglich. Die Frist beginnt neu zu laufen, aber nur dann, wenn der Anspruch im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung und nicht aus Kulanz erfüllt wurde.

Zusätzliche Frist für die Geltendmachung (NEU)

Für ab 1. Jänner 2022 geschlossene Verträge beziehungsweise bereitgestellte digitale Inhalte gilt: Wer mit Gewährleistungsansprüchen an das Unternehmen herantreten und letztlich gerichtlich Klage erheben will, muss dies bis spätestens drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist machen.

Bei davor abgeschlossenen Verträgen beziehungsweise bereitgestellten digitalen Inhalten kommt Verbraucherinnen/Verbraucher die zusätzliche dreimonatige Geltendmachungsfrist nicht zugute. Sie müssen bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist Klage erheben.

Updates - Aktualisierungspflicht

Bei von Unternehmen ab 1.Jänner 2022 bereitgestellten digitalen Leistungen (zum Beispiel Betriebssystem, Messenger-Dienst), trifft Unternehmen eine gewährleistungsrechtliche Update- oder Aktualisierungspflicht. Das gilt auch, wenn die digitalen Leistungen Bestandteil eines Warenkaufs sind, wie etwa eine in einer Smartwatch, einem Smartphone, Navigationsgerät, Auto enthaltene oder damit verbundene Basis-Software, fortlaufend aktualisierte Verkehrsdaten für ein Navigationssystem oder individuell angepasste Trainingspläne für eine intelligente Fitnessarmbanduhr).

Die Unternehmen müssen die zur Aufrechterhaltung der Mangelfreiheit der Ware beziehungsweise Leistung erforderlichen Updates kostenlos zur Verfügung stellen. Die Pflicht erstreckt sich unter anderem auf Aktualisierungen zur Funktion, zur Sicherheit und zur Sicherstellung, dass die Software zusammen mit anderer Hard- und Software funktioniert.

Auch ein unterbleibendes, fehlerhaftes oder unvollständiges Update stellt einen Mangel dar und führt zur Mangelbeseitigungspflicht des Unternehmens. Gleichermaßen hat das Unternehmen für einen Mangel einzustehen, der durch die Aktualisierung erst verursacht oder ausgelöst wird.

Wie lange die Aktualisierungspflicht besteht, hängt vom jeweiligen Vertrag ab. Sie dauert

  • eine von Verbraucherinnen/Verbraucher vernünftigerweise erwartbare Zeitdauer; das heißt, zumindest zwei Jahre. Unter Umständen je nach erwartbarer Nutzungsdauer deutlich länger, bei
    • digitalen Einzelleistungen (z.B. E-Book),
    • auch, wenn sie Bestandteil eines Kaufvertrags sind (z.B. PC mit Betriebssystem)

Wichtig: Gerade bei hochpreisigen und langlebigen Waren und Leistungen kann die vernünftige Erwartung der Verbraucherinnen/Verbraucher auch erheblich über die Gewährleistungsfrist hinausgehen!

  • die gesamte Vertragsdauer bei
    • digitalen Dauerleistungen (z.B. Einjahresvertrag für eine Cloud-Speicherung, drei Jahre nutzbares und in diesem Zeitraum immer am Monatsersten zu aktualisierendes Computerspiel, unbefristete Mitgliedschaft bei einer Social-Media-Plattform); aber
  • mindestens 2 Jahre wenn
    • digitale Dauerleistungen Bestandteil eines Kaufvertrags sind (z.B. unbefristet bereitgestellte individuell angepasste Trainingspläne einer intelligenten Fitnessarmbanduhr)

Die Update-Pflicht kann vertraglich ausgeschlossen werden. Aber nur wenn Unternehmerinnen/Unternehmer die Verbraucherinnen/Verbraucher vor dem Vertragsabschluss eigens davon in Kenntnis setzen, dass die Aktualisierungspflicht ausgeschlossen werden soll, und diese dem Ausschluss ausdrücklich und gesondert zustimmen.

Rückgriffsrecht des Unternehmens

Wenn im Zuge eines Verbrauchergeschäfts ein Gewährleistungsfall entsteht und das übergebende Unternehmen den Mangel nicht selbst verursacht hat, kann es sich durch ein Rückgriffsrecht auf Vorunternehmen schadlos halten. Es kann sich am Vorunternehmen auch dann schadlos halten, wenn der eigene Gewährleistungsanspruch bereits verfristet ist. Dieses Rückgriffsrecht kann Umsatzstufe um Umsatzstufe bis zum herstellenden Unternehmen zurückreichen. Es verjährt jedenfalls fünf Jahre nach Erbringung der ursprünglichen Leistung durch das rückgriffspflichtige Vorunternehmen und muss vom rückgriffsberechtigten Unternehmen innerhalb von drei Monaten ab tatsächlicher Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend gemacht werden.

Online-Kauf

Das Recht auf Gewährleistung besteht auch beim Online-Kauf. Die Gewährleistung findet in diesem Fall an jenem Ort statt, an den die Ware versendet wurde. Die Unternehmerin/der Unternehmer kann aber verlangen, dass die Verbraucherin/der Verbraucher die Ware auf Kosten des Unternehmens zurücksendet, damit sie ausgetauscht oder repariert wird. Weitere Informationen zu Rücktrittsrecht beim Online-Shopping und anwendbarem Recht bei Online-Bestellungen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weitere Informationen zu grenzüberschreitenden Verbraucherverträgen in der EU finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsquellen

Letzte Aktualisierung: 22. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz