"Rot-Weiß-Rot – Karte plus" – Antrag

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Allgemeine Informationen

Die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" berechtigt Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) zur befristeten Niederlassung und Ausübung einer Beschäftigung (selbstständig oder unselbstständig) in ganz Österreich.

Sie kann in folgenden Fällen erteilt werden:

Im Verlängerungsfall der "Rot-Weiß-Rot – Karte":

Voraussetzung ist, dass die/der Drittstaatsangehörige

Im Verlängerungsfall der "Blaue Karte EU" (auch nach Umstieg von einer "Blaue Karte EU" eines anderen Mitgliedstaates auf eine österreichische "Blaue Karte EU"):

Voraussetzung ist, dass die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige

In Fällen der Familienzusammenführung an Drittstaatsangehörige, die

In sonstigen Fällen, z.B. an Drittstaatsangehörige,

Voraussetzungen

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln sowie die jeweiligen besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Grundsätzlich müssen Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Davon ausgenommen sind Familienangehörige von Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", eines Aufenthaltstitels "Blaue Karte EU", eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung – Forscher" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", im letztgenannten Fall sofern die/der Drittstaatsangehörige, die/der die Familie zusammenführt, ursprünglich einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte" für "Besonders Hochqualifizierte", "Blaue Karte EU" oder "Niederlassungsbewilligung – Forscher" innehatte.

Fristen

Im Fall eines mit einem Verlängerungsantrag verbundenen Zweckänderungsantrags muss der Antrag rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Aufenthaltstitels in Österreich eingebracht werden.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung:

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels: Die jeweilige österreichische Vertretungsbehörde (→ BMEIA) im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

Die Zuständigkeit der Vertretungsbehörde richtet sich nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers.

Verlängerungsanträge (das heißt Umstieg von einem anderen Aufenthaltstitel oder Verlängerung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"): Die je nach dem Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich

Hinweis

Bestimmte Personengruppen sind generell berechtigt, den Antrag in Österreich zu stellen.

Für die zulässige Inlandsantragstellung sowie die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den beabsichtigten Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

Verfahrensablauf

Im Fall einer Auslandsantragstellung:

Die/der Fremde muss ihren/seinen Antrag auf Ersterteilung eines Aufenthaltstitels persönlich und vor der Einreise nach Österreich im Ausland bei der österreichischen Vertretungsbehörde (→ BMEIA) (Botschaft, Konsulat) stellen.

Die Vertretungsbehörde prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags und leitet diesen an die zuständige Niederlassungsbehörde in Österreich weiter. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels vorliegen.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Niederlassungsbehörde das Verfahren positiv abschließt, teilt sie dies der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland mit und beauftragt diese gegebenenfalls mit der Erteilung eines Visums. Die Vertretungsbehörde informiert die Antragstellerin/den Antragsteller darüber.

Die/der Fremde kann mit dem gültigen Visum oder, falls keine Visumpflicht besteht, ohne Visum (visumfrei) nach Österreich einreisen und den Aufenthaltstitel bei der zuständigen Niederlassungsbehörde persönlich abholen.

Im Fall einer Inlandsantragstellung:

Die/der Fremde muss die "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" persönlich bei der zuständigen Niederlassungsbehörde in Österreich beantragen. Diese überprüft, ob die Antragstellerin/der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels erfüllt.

Hinweis

Für Familienangehörige von Antragstellerinnen/Antragstellern auf Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot – Karte" oder "Blaue Karte EU" ist eine Antragstellung in Österreich durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber der/des Zusammenführenden möglich, falls die Anträge gleichzeitig gestellt werden.

Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" vor, informiert die Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller, dass der Aufenthaltstitel persönlich abgeholt werden kann.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere von der Art des Aufenthaltstitels sowie davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Nach Stellung eines Verlängerungsantrags darf sich die Antragstellerin/der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und darf solange auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben. Über die rechtzeitige Antragstellung kann der/dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Nicht geeignet sind Nachweise bezüglich sozialer Leistungen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

Zusätzliche Informationen

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

 Antragsformulare und Erklärungen finden sich auf der Website des BMI.

Letzte Aktualisierung: 31. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres