Abholen eines behördlichen Schriftstücks in „Mein Postkorb“
Wann hilft mir diese Anleitung?
- Wenn Sie Probleme haben ein behördliches Schriftstück zu finden oder anzusehen.
Wie kann ich auf „Mein Postkorb“ zugreifen?
Wie funktioniert die elektronische Zustellung?
Was muss ich bei der Nutzung von elektronischer Zustellung und „Mein Postkorb” beachten?
Wie lange sind behördliche Schriftstücke verfügbar?
Wie kann ich Abwesenheiten angeben?
Wie kann ich auf „Mein Postkorb“ zugreifen?
Am Smartphone
- Melden Sie sich mit den Daten Ihrer ID Austria in der App „Digitales Amt“ an.
- Klicken Sie oben rechts neben dem Suchfeld auf das Brief-Icon.
- Klicken Sie auf „Zu Mein Postkorb“, um zum Postkorb weitergeleitet zu werden.
- In „Mein Postkorb“ finden Sie eine Übersicht über all Ihre behördlichen Schriftstücke.
Im Web-Browser
- Gehen Sie auf oesterreich.gv.at und melden Sie sich mit den Daten Ihrer ID Austria an.
- Klicken Sie in Ihrem Profil auf den Menüpunkt „Mein Postkorb“.
- Sie finden nun eine Übersicht über Ihre behördlichen Schriftstücke.
Wie funktioniert die elektronische Zustellung?
- Nach der Registrierung zur elektronischen Zustellung werden Sie im so genannten Teilnehmerverzeichnis eingetragen. Behörden können über dieses Verzeichnis feststellen, ob Sie Nachrichten elektronisch erhalten können.
- Schickt Ihnen eine Behörde dann eine elektronische Zustellung, wird diese im kostenlosen elektronischen Postfach „Mein Postkorb“ zugestellt. Ist eine neue Nachricht eingetroffen, werden Sie per E-Mail darüber verständigt.
- Die Verständigung per E-Mail gilt als Zustellung. Das Öffnen einer Zustellung in „Mein Postkorb“ gilt als Abholung.
Es gibt 2 Arten der Zustellung:
- Zustellungen mit Zustellnachweis sind ähnlich zu RSa/RSb-Briefen. Sie gelten am ersten Werktag, nachdem die Verständigung an Ihre E-Mail-Adresse übermittelt wurde, als zugestellt. Das Schriftstück gilt spätestens mit der Abholung als zugestellt.
- Zustellungen ohne Zustellnachweis gelten als zugestellt, sobald sie in „Mein Postkorb“ für Sie verfügbar sind.
Was muss ich bei der Nutzung von elektronischer Zustellung und „Mein Postkorb“ beachten?
- Sie erhalten jedes Mal eine E-Mail, wenn ein neues behördliches Schriftstück in „Mein Postkorb“ zugestellt wird. Das behördliche Schriftstück ist in Ihrem Postkorb verfügbar und gilt somit als zugestellt.
- Falls in der E-Mail „Zustellung mit Zustellnachweis” erwähnt wird, müssen Sie das Schriftstück innerhalb von 2 Wochen abholen. Wenn Sie das Schriftstück in „Mein Postkorb“ öffnen, gilt es als abgeholt.
- Auch wenn Sie das behördliche Schriftstück nicht abholen, gilt es als zugestellt, sofern zumindest eine der beiden Verständigungen per E-Mail bei Ihnen eingelangt ist.
- Grundsätzlich treten Rechtswirkungen der Zustellung am ersten Werktag nach der Versendung der E-Mail-Verständigung ein.
- Nach der zweiwöchigen Abholfrist ist das Schriftstück noch weitere 8 Wochen verfügbar. Danach wird es gelöscht. Leiten Sie am besten alle wichtigen Dokumente an Ihre private E-Mail-Adresse weiter.
Wie lange sind behördliche Schriftstücke verfügbar?
- Zustellungen mit Zustellnachweis müssen innerhalb von 14 Tagen abgeholt werden, ansonsten werden sie widerrufen und können nicht mehr abgeholt werden. Nach Abholung stehen Zustellungen für 8 Wochen in „Mein Postkorb“ zur Verfügung.
- Zustellungen ohne Zustellnachweis stehen Ihnen 10 Wochen in „Mein Postkorb“ zur Verfügung.
Hinweis
Falls Sie Nachrichten länger aufbewahren möchten, können Sie diese direkt an Ihre E-Mail-Adresse weiterleiten.
Alternativ können Sie die Schriftstücke auf Ihrem Computer speichern.
Wie kann ich Abwesenheiten angeben?
- Wie bei der konventionellen Zustellung können Sie vorübergehende Abwesenheiten wie Urlaub oder Krankenstand angeben (maximale Dauer ist ein Jahr).
- Während dieser Zeit werden Sendungen nicht elektronisch zugestellt. Zu beachten ist jedoch, dass die versendende Behörde während dieser Zeit Zustellungen wieder in Papierform durchführen kann.