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Krankenstand

Im Fall der Erkrankung einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers ist diese/dieser verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber unverzüglich von der Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis zu setzen. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit gilt in der Regel der von der Ärztin/dem Arzt festgestellte Tag.

Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.

Ausführliche Informationen zum Thema "Krankenstand" finden sich auf USP.gv.at

Letzte Aktualisierung: 12. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion