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Untersuchungshaft
Sinnverwandter Begriff: U-Haft
Untersuchungshaft ist die durchgeführte Inhaftierung einer Beschuldigten/eines Beschuldigten, die nur von einer Richterin/einem Richter verhängt werden darf. Ein Antrag der Staatsanwaltschaft ist dazu notwendig.
Die U-Haft ist eine vorläufige Haft, die reine Sicherungszwecke verfolgt. Sie endet spätestens mit Rechtskraft eines Urteils.
Spätestens vierzehn Tage nach Festnahme ist entweder eine erste Haftverhandlung durchzuführen oder hat eine Freilassung zu erfolgen. Bei dieser Haftverhandlung wird geprüft, ob die Haftvoraussetzungen weiterhin gegeben sind. Die Inhaftierte/der Inhaftierte muss bei dieser Verhandlung notwendigerweise durch eine Verteidigerin/einen Verteidiger vertreten werden. Nach der ersten Haftverhandlung kann die Beigebung einer Verfahrenshilfeverteidigerin/eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt werden.
Eine zweite Haftverhandlung findet einen Monat nach der ersten statt, weitere im Abstand von zwei Monaten. Grundsätzlich dauert eine Untersuchungshaft höchstens sechs Monate.
Hinweis
Die Beschuldigte/der Beschuldigte kann bereits nach Verhängung der Untersuchungshaft bzw. jederzeit vor Einbringen der Anklage oder Aufhebung der Untersuchungshaft durch seine Verteidigerin/seinen Verteidiger auf die Durchführung von Haftverhandlungen verzichten.
Liegt der Verdacht eines Verbrechens vor, kann die Untersuchungshaft unter bestimmten Umständen bis zu einem Jahr bzw. bei Verdacht eines Verbrechens, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, bis zu zwei Jahre dauern.
Unter bestimmten Umständen kann die Untersuchungshaft auch als elektronisch überwachter Hausarrest vollzogen werden.
Ausführliche Informationen zur Untersuchungshaft finden sich in den Themen "Strafrecht" und "Gewalt in der Familie" auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion