Meldung des Todesfalls: Sozialamt
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Allgemeine Informationen
Falls die Verstorbene/der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe/Mindestsicherung bezogen hat, müssen die Hinterbliebenen den Todesfall unverzüglich bei der zuständigen Behörde melden.
Achtung
Ein Unterlassen der Todesmeldung an die zuständige Behörde (und damit der widerrechtliche Weiterbezug der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungszahlungen der Verstorbenen/des Verstorbenen) ist gesetzeswidrig.
Zuständige Stelle
- Das Gemeindeamt oder die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Urkunde über einen Todesfall bzw. Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch")
- Sozialhilfe-Terminkarte der Verstorbenen/des Verstorbenen
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Personenstandsverordnung (PStV)
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