Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Umweltbezogene Pläne, Programme und Politiken

Die Öffentlichkeit ist berechtigt, auch an der Vorbereitung von bestimmten umweltbezogenen Plänen und Programmen teilzunehmen. Hierzu gelten ebenfalls die Verpflichtungen, entsprechende Informationen in einem zeitlich angemessenen, transparenten und fairen Rahmen zur Verfügung zu stellen und somit die Bevölkerung bereits in der Vorbereitung miteinzubeziehen.

Hinsichtlich umweltbezogener Politiken sollen sich die Vertragsparteien "im angemessenen Umfang darum [bemühen], Möglichkeiten für eine Beteiligung der Öffentlichkeit an der Vorbereitung umweltbezogener Politiken zu schaffen" (siehe Artikel 7 letzter Satz der Aarhus-Konvention). Diese relativ unverbindlich formulierten Bestimmungen zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Vorbereitung von "Politiken" werden in Österreich durch die bestehende Praxis erfüllt.

Was die Öffentlichkeitsbeteiligung an Plänen und Programmen betrifft, muss die Öffentlichkeit über solche Pläne bzw. Programme hinreichend informiert werden. Bürgerinnen/Bürger sowie NGOs müssen dazu das Recht auf Meinungsäußerung haben. Die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung müssen im Entscheidungsverfahren angemessen berücksichtigt werden.

Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG setzt die relevanten Öffentlichkeitsbeteiligungsbestimmungen der Aarhus-Konvention für einen weiten Kreis von Plänen und Programmen um. Mit der Richtlinie 2003/35/EG wurden die relevanten Bestimmungen der Aarhus-Konvention für bestimmte Pläne und Programme umgesetzt, sofern diese nicht bereits von der SUP-Richtlinie erfasst sind.

In Österreich wurden die Vorgaben der EU-Richtlinien (RL 2001/42/EG bzw. RL 2003/35/EG) aufgrund der Kompetenzaufteilung gemäß der Bundesverfassung in die betroffenen Materiengesetze auf Bundes- und Landesebene integriert (z.B. Abfallwirtschaftspläne gemäß Abfallwirtschaftsgesetzen auf Bundes- und Landesebene). Andererseits gibt es auch eigene Umsetzungsakte in bestimmten Bereichen auf Bundesebene (z.B. Bundesgesetz über die strategische Prüfung im Verkehrsbereich) wie auf Landesebene (z.B. Kärntner Umweltplanungsgesetz – K-UPG). Einige Bundesländer (z.B. Kärnten, Niederösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg) haben zusätzlich SUP-Leitfäden als Unterstützung für die Behörden und die der Öffentlichkeit über eine EU- und Aarhus-konforme Anwendung der SUP-Prinzipien herausgegeben.

Beispiele für Pläne und Programme, die unter bestimmten Voraussetzungen einer SUP-Pflicht unterliegen können:

  • Landesentwicklungsprogramme
  • Flächenwidmungspläne
  • Abfallwirtschaftspläne
  • Aktionspläne im Bereich der Luftreinhaltung
  • Netzveränderungen (Verkehr)
  • Wasserbewirtschaftungspläne

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde im Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) eine von der SUP-Pflicht unabhängige Form der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführt. Diese gibt unmittelbar betroffenen natürlichen Personen und nach § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten Umweltorganisationen eine Antragsmöglichkeit betreffend Überprüfung von bestimmten Maßnahmenprogrammen zur Luftreinhaltung. In diesem Zusammenhang können auch Anträge auf erstmalige Erstellung sowie auf Überarbeitung eines bestehenden Programms gestellt werden. Eine ähnliche Umsetzung erfolgte auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.

Im Jahr 2002 wurde auf Initiative des Lebensministeriums durch die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT) eine Strategiegruppe "Partizipation" eingerichtet. In dieser Strategiegruppe sind Expertinnen/Experten sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus Ministerien und Behörden sowie aus NGOs und der Wissenschaft vertreten. Die Strategiegruppe "Partizipation" hat zum Ziel,

  • den Begriff "Partizipation" zu konkretisieren, weiterzuentwickeln und bekannter zu machen, 
  • das Bewusstsein für Partizipation in der Öffentlichkeit sowie bei Entscheidungsträgerinnen/Entscheidungsträgern aus Politik, öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft zu heben,
  • Partizipationsstrategien für umwelt- und nachhaltigkeitsrelevante Politiken auszuarbeiten und 
  • Praktikerinnen/Praktikern konkrete Handlungsanleitungen zur Verfügung zu stellen.

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 13. März 2025
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie