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Gemeinnützige Leistung
Gemeinnützige Leistungen können als Diversionsmaßnahme, an Stelle von Ersatzfreiheitsstrafen, wenn die von einem Gericht verhängten Geldstrafen nicht bezahlt werden können oder im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erbracht werden.
Gemeinnützige Leistung als eine Form der Diversion:
Wenn sich die/der Beschuldigte bereit erklärt, innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen, kann ein Strafverfahren vorläufig eingestellt werden.
Erwachsenen kann die Erbringung gemeinnütziger Leistungen im Ausmaß von bis zu 240 Stunden, Jugendlichen im Ausmaß von bis zu 120 Stunden abverlangt werden. Zusätzlich kann der/dem Beschuldigten auferlegt werden, den aus ihrer/seiner Tat entstandenen Schaden zu ersetzen (z.B. einer/einem Verletzten Schmerzengeld zu leisten, die Reparatur einer beschädigten Sache zu bezahlen).
Die gemeinnützige Leistung muss in der Freizeit (außerhalb der Arbeitszeit bzw. Unterrichtszeit) erbracht werden.
Hinweis
Nach Erbringung der Schadenswiedergutmachung wird das Strafverfahren endgültig eingestellt.
Außerdem können Täterinnen/Täter, die eine Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hätten, stattdessen gemeinnützige Leistungen erbringen. Ziel ist es, die Inhaftierung durch die Erbringung der gemeinnützigen Leistung zu ersetzen. Dabei entspricht ein Hafttag vier Stunden gemeinnütziger Leistung.
Ausführliche Informationen zum Thema "Erbringung einer gemeinnützigen Leistung" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion