Widerspruch gegen die Organspende

Regelungen über die Organentnahme

Die österreichische Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen ist die sogenannte Widerspruchslösung.

Die Widerspruchslösung wurde 1978 vom Europarat als Regelung über die Organentnahme bei Verstorbenen empfohlen. Viele europäische Staaten folgten dieser Empfehlung, neben Österreich z.B. Frankreich, Italien, Schweden, Ungarn oder die Niederlande.

Die Widerspruchslösung besagt im Kern, dass eine Organentnahme an einer/einem hirntoten Verstorbenen dann zulässig ist, wenn diese/dieser einer Organentnahme nicht zu Lebzeiten ausdrücklich widersprochen hat.

Eine andere Regelungsvariante über die Organentnahme bei Verstorbenen ist z.B. die Zustimmungslösung, wie sie etwa in Deutschland und der Schweiz zur Anwendung kommt. Bei dieser muss die betroffene Person zu Lebzeiten aktiv einer Organspende zustimmen (z.B. durch Mitführen einer Spenderkarte [digital oder in gedruckter Form] oder eines Organspendeausweises).

Die österreichische Regelung im Detail

In Österreich wird ein Widerspruch gegen die Organspende definiert als eine Erklärung der betroffenen Person, mit der sie die Organspende ausdrücklich ablehnt. Diese Erklärung kann schriftlich (z.B. ein im Ausweis mitgeführter Zettel) oder mündlich (z.B. bezeugt durch Angehörige) erfolgen. Ein stillschweigender Widerspruch ist nicht möglich.

Höchste Rechtssicherheit bietet das Eintragen des Widerspruchs ins Widerspruchsregister, da Krankenanstalten vor einer Organentnahme bei verstorbenen Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Widerspruchsregister abzufragen, und die durchgeführte Abfrage auch durch Eintragung einer Abfragenummer nachweislich dokumentieren müssen.

Die Erhebung eines Widerspruchs ist ausschließlich vor dem Tod durch die betroffene Person selbst oder durch eine gesetzliche Vertretung (z.B. bei Kindern oder Personen, für die eine Erwachsenenvertreterin/ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde) möglich. Angehörige, die nicht gesetzlich zur Vertretung befugt sind, können keinen rechtswirksamen Widerspruch erheben. Deshalb wird die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen als enge Widerspruchslösung bezeichnet. Davon zu unterscheiden ist das Überbringen eines von der betroffenen Person persönlich und ausdrücklich gegenüber einer/einem Angehörigen erklärten Widerspruchs durch ebendiese/ebendiesen als Botin/Bote.

Wenngleich Krankenanstalten regelmäßig in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, ein Einvernehmen mit den Angehörigen einer hirntoten Person in Hinblick auf die Organentnahme herzustellen versuchen, besteht dazu keine gesetzliche Verpflichtung.

Rechtsgrundlagen

§§ 5, 6, 7 Organtransplantationsgesetz

Formulare

Organspende – Widerspruch/Änderung/Löschung

Letzte Aktualisierung: 18. März 2025

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz