Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung Wer sich in einer Notlage befindet, kann Geld- und Sachleistungen für den allgemeinen Lebensunterhalt und fürs Wohnen erhalten. Das soll die (Wieder-)Eingliederung ins Erwerbsleben erleichtern.

Grundsätzliches

Einkünfte

Grundsätzlich müssen eigene Mittel eingesetzt werden. Bestimmte Einkünfte werden bei der Berechnung der Sozialhilfe/Mindestsicherung trotzdem nicht eingerechnet. Dazu gehören zum Beispiel Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Pflegegeld, Krisenzuwendungen des Bundes oder seltene Hilfe von Bekannten. Einige Bundesländer haben zusätzliche Ausnahmen. Ob Sonderzahlungen (wie das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) abgezogen werden oder nicht, entscheidet jedes Bundesland wie es möchte.
Mehr Info zur Berechnung und zu Regelungen der Bundesländer

Ausnahmen

Zwischen Mindestsicherung und Erwerbstätigkeit darf man nicht frei wählen. Arbeitsfähige Personen müssen bereit sein, zu arbeiten. Ansonsten kann die Sozialhilfe/Mindestsicherung gekürzt oder gestrichen werden. Je nach Bundesland gibt es Ausnahmen für Personen im Pensionsalter, mit Betreuungspflichten, Pflegeaufgaben, in Ausbildung oder bei Invalidität.
Mehr Info zu ausgenommenen Personengruppen

Ersparnisse

Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie nur bekommen, wenn eigenes Vermögen verbraucht ist. Es gibt Ausnahmen, manches dürfen Sie trotzdem behalten. Zum Beispiel Gegenstände für die Erwerbsausübung oder für die Befriedigung geistig-kultureller Bedürfnisse, notwendige Kraftfahrzeuge und angemessenen Hausrat. Jeder bezugsberechtigten Person steht ein sogenannter Schonbetrag von 6.935 Euro zu.
Mehr Info zu Vermögen in Zusammenhang mit der Sozialhilfe/Mindestsicherung

Österreichische Staatsbürgerschaft

EU- bzw. EWR-Staatsangehörige haben nur vollen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, wenn sie als Arbeitnehmende in Österreich tätig sind oder wenn sie seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnen. Drittstaatsangehörige haben grundsätzlich nur nach mehr als fünfjährigem legalen Aufenthalt Anspruch. Asylberechtigte bekommen Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung ab dem Zeitpunkt der Anerkennung als Flüchtling, Asylwerbende bekommen sie gar nicht. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen nur Kernleistungen aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung, die das Ausmaß der Grundversorgung nicht übersteigen.

Bundesländer können eine Härtefallklausel einführen. Sie ist für Menschen mit nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, die bisher ausgeschlossen waren, gedacht, insbesondere für Personen mit humanitärem Bleiberecht.
Mehr Info zur Härtefallklausel

Krankenversicherung

Bezieherinnen/Bezieher ohne Krankenversicherungsschutz werden von den Sozialämtern zur Krankenversicherung angemeldet. Der volle Zugang zu medizinischen Leistungen ist gesichert.

Antrag

Den Antrag auf Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung können Sie bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes machen:

  • Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten beim Magistrat
  • in Wien beim Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40

Regelungen der Bundesländer

In den einzelnen Bundesländern gibt es unterschiedliche Regelungen zur Sozialhilfe/Mindestsicherung.
Mehr Info zu den Regelungen der Bundesländer

Letzte Aktualisierung: 7. August 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz