Ich besitze ein Kraftfahrzeug Was muss ich beim Fahren eines Kraftfahrzeugs in Österreich und bei der An- und Abmeldung beachten?
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Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Kraftfahrzeug-Besitz
In Österreich darf ein Kraftfahrzeug erst nach der Zulassung auf öffentlichen Straßen gefahren werden. Bevor ein Kraftfahrzeug angemeldet werden kann, muss eine in Österreich gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei der Zulassung wird eine Zulassungsbescheinigung ausgestellt, die aus zwei Teilen in Papier- und/oder Scheckkartenformat besteht. Teil II ist im Papierformat und mit dem Genehmigungsnachweis des Fahrzeuges verbunden. Sie benötigen unterschiedliche Unterlagen, je nachdem, ob es sich um einen Neuwagen, einen Gebrauchtwagen, ein Leasingfahrzeug oder einen Firmenwagen handelt. Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben (ca. 200 Euro für die Zulassung eines Pkw), erhalten Sie von der Zulassungsstelle die Kennzeichentafeln und die Begutachtungsplakette.
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In Österreich gelten je nach Kraftfahrzeug und Straße unterschiedliche Höchstgeschwindigkeiten. Für Motorräder und Kraftfahrzeuge unter 3,5 Tonnen gibt es folgende Geschwindigkeitsbegrenzungen:
• Innerhalb von Ortschaften: 50 km/h
• Auf Landstraßen: 100 km/h
• Auf Autobahnen: 130 km/h
Mehr Info zu Höchstgeschwindigkeiten
In Österreich benötigen alle Kraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen ("technisch zulässige Gesamtmasse") eine Vignette, um Autobahnen und Schnellstraßen zu benutzen. Die Vignette kann als Jahresvignette, 2-Monats, 10-Tage- oder 1-Tages-Vignette bei der ASFINAG und weiteren Verkaufsstellen erworben werden. Es gibt die Vignette als Klebevignette und als digitale Vignette. Die 1-Tages-Vignette ist ausschließlich digital erhältlich. Werden die Jahresvignette oder die 2-Monats-Vignette in digitaler Form online gekauft, sind sie wegen einer Konsumentenschutzfrist frühestens 18 Tage nach dem Kauf gültig. Die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette können beim Onlinekauf auch mit sofortiger Gültigkeit erworben werden. Die Tarife finden sich auf der Website der ASFINAG .
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Von 1. November bis 15. April gilt in Österreich Winterreifenpflicht für Pkw und Lkw bis zu 3,5 Tonnen, wenn winterliche Fahrbahnverhältnisse herrschen. Das heißt bei Schneefahrbahn, Schneematsch oder Eis auf der Straße. Dann dürfen Sie nur fahren, wenn an allen Rädern Winterreifen montiert sind. Alternativ dürfen an zwei Antriebsrädern Schneeketten angebracht sein.
Mehr Info zur Winterreifenpflicht
Für die Sicherung von Kindern bis 14 Jahre sind immer Sie als Fahrerin/Fahrer verantwortlich. Jedes Kind im Kraftfahrzeug muss dabei einen eigenen Sitzplatz haben. Kinder bis 14 Jahre mit einer Körpergröße von unter 135 cm müssen durch geeignete Rückhalteeinrichtungen wie Kindersitze, Babyschalen oder Sitzerhöhungen gesichert werden. Kinder unter 14 Jahren, die 135 cm oder größer sind, müssen mit einem Sicherheitsgurt gesichert werden. Unter 150 cm wird aber weiterhin empfohlen, eine Rückhalteeinrichtung zu verwenden.
Mehr Info zur Sicherung von Kindern
Für die meisten Fahrzeuge gilt die sogenannte "3-2-1-Regelung": Geprüft werden muss drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung sowie ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung. Wenn ein Kfz den Anforderungen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht, bekommt es eine gültige Begutachtungsplakette ("Pickerl").
Mehr Info zur Begutachtung ("Pickerl")
Sie melden das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle ab und brauchen dafür einige Unterlagen und die Kennzeichentafel. Die Abmeldung eines Fahrzeuges ist kostenlos und wird auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Sie müssen das Fahrzeug abmelden, wenn Sie
- es nicht mehr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwenden,
- z.B. bei einem Umzug den dauernden Standort des Fahrzeuges verlegen und es dadurch in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fällt,
- Ihr Fahrzeug verkaufen und nicht mehr Besitzerin/Besitzer sind, oder
- die vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht, beendet ist oder nicht ausreicht.
Mehr Info zur Kfz-Abmeldung
Wenn die Zulassungsbesitzerin/der Zulassungsbesitzer stirbt, sollten Sie unbedingt mit der Kfz-Versicherung Kontakt aufnehmen. Sie müssen klären, ob das Fahrzeug weiterhin versichert ist. Sie sollten auch bei der Vertreterin/dem Vertreter des Nachlasses nachfragen. Das ist meist eine Notarin/ein Notar. Sie/er erfüllt die Pflichten der Zulassungsbesitzerin/des Zulassungsbesitzers.
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Weiterführende Informationen
- Kfz
- Führerschein
- Versicherungsverband Österreich (→ VVO)
- Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (→ ASFINAG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie