Ich benötige finanzielle Unterstützung Wie finde ich die richtige Förderung, wo beantrage ich sie?
Wichtige Informationen zu sozialstaatlichen Leistungen und Überbrückungshilfen
Häufig gestellte Fragen zu sozialstaatlichen Leistungen und Überbrückungshilfen
Der Bund gibt den Bundesländern nur einen groben gesetzlichen Rahmen vor. Die Bundesländer haben jeweils eigene Regelungen. Es kommt also darauf an, in welchem Bundesland Sie den Wohnsitz haben. Grundsätzliches gilt in allen Bundesländern:
- Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bekommen Sie nur, wenn Sie fast kein Vermögen (mehr) haben.
- Wenn Sie arbeitsfähig sind, müssen Sie bereit sein, zu arbeiten. Wer sowieso arbeitet, muss ein Haushaltseinkommen unter dem Mindeststandard haben.
- Ausländische Staatsangehörige:
- EU- bzw. EWR-Staatsangehörige können die volle Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nur bekommen, wenn sie sich als Arbeitnehmende in Österreich aufhalten oder seit mehr als fünf Jahren in Österreich wohnen.
- Drittstaatsangehörige können grundsätzlich erst nach fünfjährigem legalen Aufenthalt Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung erhalten.
- Asylberechtigte können Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bekommen, sobald sie als Flüchtling anerkannt sind. Asylwerbende können sie nicht bekommen.
- Subsidiär Schutzberechtigte können Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung nur in der Höhe der Grundversorgung bekommen.
Mehr Info zur Sozialhilfe/Mindestsicherung im jeweiligen Bundesland
Zum Beispiel dann, wenn Sie
- (mittlerweile wieder) genug verdienen,
- Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege bekommen, entweder seit über vier Monaten oder so viel, dass Sie die Sozialhilfe/Mindestsicherung nicht brauchen,
- von Bekannten Geld bekommen, entweder seit über vier Monaten oder so viel, dass Sie die Sozialhilfe/Mindestsicherung nicht brauchen,
- Asylwerberin/Asylwerber sind,
- Ersparnisse über 6.935 Euro (sogenanntes Schonvermögen) haben.
Den Antrag machen Sie am besten bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes:
- Gemeindeamt oder Bezirkshauptmannschaft
- in Statutarstädten beim Magistrat
- in Wien beim Sozialzentrum bzw. Sozialreferat der MA 40
Wenn Ihr Arbeitslosengeld ausläuft, können Sie einen Antrag für Notstandshilfe machen. Notstandshilfe bekommen Sie nur in einer Notlage. Wenn Sie Ihre notwendigen Lebensbedürfnisse nicht mehr erfüllen können, sind Sie in einer Notlage. Beim Abschätzen Ihrer wirtschaftlichen Lage spielen die Einkommen von Personen im selben Haushalt keine Rolle.
Mehr Info zu Antrag, der Höhe, Sperrfristen und so weiter
Die Stromkostenbremse soll Ihnen bei den hohen Preisen für Strom helfen. Und sie soll zum Stromsparen anspornen. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Vergünstigung wird Ihnen automatisch von den Teilkostenbeiträgen abgezogen. Die Stromkostenbremse bekommen Sie, wenn Sie einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Bis zu einem jährlichen Verbrauch von 2.900 kWh übernimmt der Staat einen Teil der Stromrechnung.
Mehr Info zur Stromkostenbremse
Es ist verboten, Menschen ohne Behinderungen besser zu behandeln als Menschen mit Behinderungen. Das ist im Berufsleben und im Alltagsleben verboten.
Beispiel 1: Sie sind Chefin von einem Schlüsselgeschäft. Sie haben eine Stelle ausgeschrieben und sehen sich die Bewerbungen an. Jemand mit Behinderung und jemand ohne Behinderung hat Ihnen Unterlagen geschickt. Die Bewerbungen sind gleich gut. Die Behinderung der einen Person darf für Ihre Entscheidung keine Rolle spielen.
Beispiel 2: In die Straßenbahn eines öffentlichen Verkehrsunternehmens können Menschen ohne Gehbehinderung gut einsteigen. Menschen mit Gehbehinderungen können nicht gut einsteigen, weil der Spalt zu groß ist und/oder es keine Rampe gibt. Das ist verboten.
Mehr Info zum Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt (→ USP) und Diskriminierungsverbot im Alltag
Sie müssen einen Antrag stellen. Dafür brauchen Sie das richtige Formular. Das Formular schicken Sie ausgefüllt an das Sozialministeriumservice oder geben es dort persönlich ab. Sie können das Formular auch online ausfüllen. Dafür brauchen Sie die ID-Austria. Eine Ärztin/ein Arzt wird Sie untersuchen und den Grad Ihrer Behinderung festlegen. Danach bekommen Sie einen Bescheid zugeschickt, ob Sie als begünstigt behindert gelten oder nicht. Sie müssen mindestens zu 50 Prozent behindert sein, um die Begünstigteneigenschaft erfüllen zu können. Wenn Sie der Meinung sind, die Entscheidung im Bescheid ist ungerecht, dürfen Sie das mitteilen. Das heißt Parteiengehör. Wenn Sie als begünstigt behindert gelten, haben Sie einen besseren Kündigungsschutz, oft zusätzlichen Urlaub und andere Vorteile.
Mehr Info zum Status als begünstigt behinderte Person (→ USP)
Weiterführende Informationen
- Regelungen der Sozialhilfe/Mindestsicherung:
Wien (→ Stadt Wien), Niederösterreich (→ Land Niederösterreich), Oberösterreich (→ Land Oberösterreich), Salzburg (→ Land Salzburg), Kärnten (→ Land Kärnten), Tirol (→ Land Tirol), Vorarlberg (→ Land Vorarlberg), Steiermark (→ Land Steiermark), Burgenland (→ Land Burgenland) - Wohnschirmhomepage (→ BMSGPK)
- Regelungen der Wohnbeihilfe:
Wien (→ Stadt Wien), Niederösterreich (→ Land Niederösterreich), Oberösterreich (→ Land Oberösterreich), Salzburg (→ Land Salzburg), Tirol (→ Land Tirol), Vorarlberg (→ Land Vorarlberg), Kärnten (→ Land Kärnten), Steiermark (→ Land Steiermark), Burgenland (→ Land Burgenland) - Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten behinderten Personen als Download oder zum Ausfüllen (online)
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz