Pflegegeld Wer fremde Hilfe braucht, soll sich Betreuung möglichst selbstbestimmt und nach den eigenen Vorstellungen organisieren können. Dazu dient unter anderem das Pflegegeld.
Voraussetzungen
Sie bekommen Pflegegeld, wenn Sie wegen einer Erkrankung oder Behinderung ständige Betreuung brauchen und gleichzeitig Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben. Das gilt nur dann, wenn die Beeinträchtigung wahrscheinlich länger als ein halbes Jahr anhalten wird. Eine Betreuung gilt als ständig, wenn Sie mehr als 65 Stunden im Monat betreut werden müssen. In Ausnahmefällen können Sie nicht nur in Österreich, sondern auch im EWR-Raum oder in der Schweiz Pflegegeld bekommen.
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Was heißt ständige Betreuung?
Ob Sie ständige Betreuung brauchen, richtet sich danach, wie viel Hilfe Sie brauchen. Es wird ausgerechnet, wie viele Stunden Hilfe Sie pro Tag brauchen, zum Beispiel beim Kochen, Essen, Schlucken von Medikamenten, An- und Auskleiden, Toilettengang, bei der Körperpflege, beim Einkaufen (Lebensmittel, Medikamente und sonstiges Wichtiges), Putzen, Beheizen der Wohnung (falls dafür notwendig, Beschaffen von Holz oder Ähnlichem), bei der Körperwäsche und Bettwäsche, Begleitung bei Amtswegen oder zum Beispiel zur Hausärztin/zum Hausarzt.
Beurteilung
Eine Ärztin/ein Arzt oder eine Pflegefachkraft kommt zu Ihnen nach Hause, um sich ausrechnen zu können, wie viele Stunden Hilfe Sie brauchen werden. Vertrauenspersonen und/oder pflegende Angehörige können bei diesem Hausbesuch dabei sein. Danach erstellt die Fachkraft einen Bericht. Über die Pflegegeldstufe entscheidet die zuständige Stelle, nachdem sie den Bericht gelesen hat.
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Höhe
Die Kosten für die Pflege zu Hause übersteigen fast immer das jeweils zustehende Pflegegeld. Es soll zumindest einen Teil der Kosten, die durch die Pflege zu Hause entstehen, abdecken. Es ist in sieben Stufen unterteilt. In der untersten Stufe benötigen Sie mehr als 65 Stunden pro Monat Hilfe und bekommen 192 Euro monatlich. In der höchsten Stufe bekommen Sie 2.061,80 Euro monatlich.
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Auszahlung
Das Pflegegeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Es wird valorisiert, das bedeutet, es wird genauso wie Pensionen jährlich automatisch (um den Anpassungsfaktor) erhöht. Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.
Pausieren
Wenn Sie im Spital oder auf Kur sind, ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die Hauptkosten für den Aufenthalt ein Sozialversicherungsträger, der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. Sobald Sie wieder zu Hause sind, bekommen Sie das Pflegegeld wieder ausgezahlt.
Antrag
Wenn die pflegebedürftige Person den Antrag nicht selbst ausfüllen kann, dürfen Sie den Antrag ausfüllen. Das Pflegegeld oder eine Erhöhung des Pflegegelds muss beim zuständigen Pensionsversicherungsträger beantragt werden. Berichte vom Spital und Ähnliches sollten am besten mitgesendet werden. Wenn Sie den Antrag formlos eingebracht haben, wird Ihnen anschließend ein Formular zugeschickt. Sie müssen bzw. die pflegebedürftige Person muss im Formular aufzählen, welche Tätigkeiten (bspw. Aufwärmen von Vorgekochtem) noch möglich sind, welche nicht (bspw. Körperpflege). Außerdem geben Sie an, ob bereits eine pflegebezogene Leistung in Anspruch genommen wird. Wenn Sie den Antrag irrtümlich an eine nicht zuständige Stelle geschickt haben, wird Ihr Antrag an die richtige Stelle weitergeleitet.
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Erschwerniszuschlag
Für bestimmte Personengruppen gibt es bei der Pflegegeldeinstufung einen sogenannten Erschwerniszuschlag. Der Zuschlag soll den größeren Stundenaufwand bei schwer geistig oder schwer psychisch behinderten Menschen, zum Beispiel bei einer Demenz, abdecken. Bei über 15-Jährigen werden für den Erschwerniszuschlag immer 45 Stunden angenommen; Sie können weder mehr noch weniger als 45 Stunden angerechnet bekommen. Bei unter 7-Jährigen werden immer 50 Stunden angerechnet. Im Alter von 7 bis 15 Jahren werden immer 75 Stunden angerechnet.
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Weitere Informationen
- Ausführliche Information zum Pflegegeld
- Mustervereinbarungen zur Pflegekarenz und Pflegeteilzeit
- Kindereinstufungsverordnung
- Informationen zum Pflegegeld (→ BMSGPK)
- Anmelden eines Stellvertretungsverhältnisses
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz