Ausbildung machen Die Führerscheinausbildung wird in einer Fahrschule gemacht. Eine ärztliche Untersuchung zeigt die Fahrtauglichkeit. Nach bestandener Fahrprüfung geht es für viele mit einer zweiten Ausbildungsphase weiter. Zu Beginn gibt es für drei Jahre nur einen Probeführerschein.

Ausbildung 

Für alle Führerscheinklassen müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen:

  • Theoretische und praktische Ausbildung
  • Mindestunterrichtsstunden
  • Ärztliches Gutachten
  • Erste-Hilfe-Kurs
  • Bestandene theoretische und praktische Fahrprüfung

Für die Ausbildung gibt es mehrere Varianten:

  • Vollausbildung in einer Fahrschule
  • Vollausbildung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Ausbildungsfahrten (L17 – B-Führerschein mit 17 Jahren)
  • Mindestschulung in einer Fahrschule in Kombination mit behördlich bewilligten Übungsfahrten ("L") (nicht für die Klasse A)

Mehr Info zur

Ärztliche Untersuchung 

Um einen Führerschein zu bekommen, müssen Sie der Behörde ein ärztliches Gutachten vorlegen. Das Gutachten zeigt, ob Sie gesund genug sind, um ein Kraftfahrzeug fahren zu können. Hat eine Führerscheinbehörde später Zweifel daran, kann sie ein weiteres amtsärztliches Gutachten einholen. Wenn Sie dann nicht mehr gesund genug zum Fahren sind, kann der Führerschein (die Lenkberechtigung) beschränkt, befristet oder entzogen werden.
Mehr Info zum ärztlichen Gutachten

Ausbildung nach bestandener Fahrprüfung

Zweite Ausbildungsphase

Nachdem Sie die Führerscheinprüfung bestanden haben, beginnt für Sie bei den Führerscheinklassen A und B eine zweite Ausbildungsphase. Sie müssen innerhalb eines Jahres (14 Monate bei Klasse A) Fahrsicherheitstrainings und Perfektionsfahrten machen. Wenn Sie diese Module nicht in der vorgegebenen Zeit schaffen, verlängert sich die Probezeit. Falls Sie die Frist ungenutzt verstreichen lassen, wird Ihnen der Führerschein (Lenkberechtigung) bis zur Absolvierung entzogen.
Mehr Info zur Mehrphasenausbildung (Klassen A und B)

Probeführerschein

Jeder neue Führerschein ist in den ersten drei Jahren ein Führerschein auf Probe. Beim Probeführerschein gilt eine Alkoholgrenze von 0,1 Promille (statt 0,5 Promille). Wenn Sie innerhalb der Probezeit gegen diese Grenze verstoßen, muss die Behörde eine Nachschulung anordnen. Das Gleiche passiert, wenn Sie ein anderes schweres Verkehrsstrafdelikt begehen (z.B.  Vorrangverletzung, höhere Geschwindigkeitsübertretung). Bei weiteren Verkehrsdelikten verlängert sich die Probezeit oder beginnt neu zu laufen. Schließlich können Sie auch verkehrspsychologisch untersucht werden.
Mehr Info zum Probeführerschein

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie